Reichsgericht  (Civilsachen).  75

Beklagten  zur  Bezahlung  von  1000  Mk.  an  die  Unterstützungskasse  des
Unterverbandes  N.  der  Bäckerinnung  und  1000  Mk.  an  die  Innungskrankenkasse
  der  Bäckerinnung  zu  H.  zu  verurtheilen.

Die  Klage  wurde  abgewiesen,  die  Berufung  der  Kläger  verworfen,
die  Revision  derselben  aus  folgenden  Gründen  zurückgewiesen.

Der  Berufungsrichter  läßt  die  Frage  der  Aktivlegitimation  der  Kläger
auf  sich  beruhen,  indem  er  in  Uebereinstimmung  mit  dem  ersten  Richter
davon  ausgeht,  daß  jene  Vereinbarung  zu  den  Verabredungen  gehört,  aus
welchen  nach  §  152  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  weder  Klage  noch  Einrede
  stattfindet.  Diese  Annahme  kann  nicht  für  rechtsirrthümlich  erachtet
werden.

Durch  die  genannte  Vereinbarung  haben  die  an  derselben  betheiligten
Bäckereiinhaber  für  den  Fall  eines  durch  die  Bäckergesellen  beziehungsweise
  Gehülfen  im  Bäckereibetriebe  in  H.  oder  den  Nachbarstädten  veranlaßten
  Streiks  oder  Boykotts  wechselseitig  Verpflichtungen  übernommen,
und  sich  für  Zuwiderhandlungen  Konventionalstrafen  unterworfen.  Als
Zweck  der  Vereinigung  erscheint  mithin  allerdings  die  Vertheidigung  der
Lohn=  und  Arbeitsbedingungen,  wie  sie  bisher  bestanden  hatten,  gegenüber
den  auf  Abänderung  derselben  gerichteten  Bestrebungen  der  Gehülfen.
Allein  auch  Vereinigungen  solchen  Charakters  fallen  unter  den  §  152  GO.
Weder  der  Umstand,  daß  das  Gesetz  die  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen
als  günstige  bezeichnet,  noch,  daß  es  des  Ausdrucks  „Erlangung“  sich  bedient,
  ohne  daneben  auch  von  der  Erhaltung  zu  sprechen,  vermag  einen
Zweifel  hervorzurufen.  Für  die  Frage,  ob  die  von  den  Arbeitgebern  gewollten
  Bedingungen  als  günstige  anzusehen  sind,  ist  nicht  ein  Vergleich
derselben  mit  den  Bedingungen,  wie  sie  bisher  thatsächlich  bestanden  haben,
als  maßgebend  zu  betrachten,  sondern  entscheidend  ist  allein  die  Lage  der
Verhältnisse,  unter  denen  sie  in  Kraft  treten  sollen  und  zwar  auch  nicht
in  objektivem  Sinne,  sondern  nach  dem  Urtheile  der  die  Vereinbarung
schließenden  Gewerbetreibenden,  sodaß  die  Bedingungen,  welche  diese  als
ihnen  nnumehr  vortheilhaft  und  erstrevenswerth  betrachten  und  welche  sie
deshalb  von  den  sie  zur  Zeit  nicht  bewilligenden  Gesellen  erreichen  wollen,
als  günstige  im  Sinne  des  Gesetzes  anzusehen  sind.  Insoweit  die  bisher
in  Uebung  gewesenen  Bedingungen,  wie  sie  sich  unter  dem  Einflusse  der
bis  dahin  für  die  Bildung  der  Lohnverhältnisse  entscheidenden  Faktoren
entwickelt  haben,  nur  als  thatsächliches  Verhältniß  in  Betracht  kommen,
ist  deshalb  ihr  Inhalt  für  die  Frage,  ob  die  neue  Regelung  als  eine
günstige  erscheint,  ohne  Belang.  Hierin  liegt  zugleich,  daß  auch  die  Herstellung
  eines  dem  bisherigen  gleichartigen  Gegenseitigkeitsverhältnisses  ein
Erlangen  darstellen  kann,  denn  bei  den  durch  wechselseitiges  Fordern  und
Zugestehen  zu  schaffenden  Verhältnissen  bleibt  das  Band  eben  stets  neu  zu