76  Rechtsprechung.

knüpfen,  die  frühere  faktische  Lage  wirkt  nicht  in  die  Zukunft  hinein;  erlangt
  wird  auch  die  dem  früheren  Zustande  gegenüber  nur  gleichwerthige
oder  selbst  minder  vortheilhafte,  aber  dennoch  gewollte  und  der  ablehnenden
  Gegenpartei  erst  abzuringende  Bedingung.  Der  Wortlant  des  Gesetzes
spricht  nicht  gegen,  sondern  eher  für  diese  Auffassung,  nicht  von  günstigeren,
sondern  nur  von  günstigen  Bedingungen  ist  dort  die  Rede.  Keines  Eingehens
  aber  bedarf  #es  auf  die  Frage,  ob  auch  solche  Vereinbarungen  unter
*  152  fallen,  welche  ausschließlich  den  Gegner  zur  Erfüllung  seiner  rechtlichen
  Verbindlichkeiten  aus  bestehenden  Verträgen  anzuhalten  bestimmt  sind.
Denn  um  solche  Vereinbarungen  handelt  es  sich  hier  nicht,  die  Vereinigung
vom  28./29.  April  1898  richtet  sich  gegen  die  Streikenden  überhaupt,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  und  inwiefern  ein  Kontraktbruch  der  bei  dem  betreffenden
  Arbeitgeber  bisher  beschäftigt  gewesenen  Gesellen  mit  dem  Streik
sich  verbindet  oder  nicht.

Das  von  den  Kontrahenten  für  ihre  Zwecke  gewählte  Mittel  bestand
darin,  daß  sie  sich  verpflichteten,  keinem  Brodhändler,  Brodträger,  Wirth
oder  Kutscher,  wenn  derselbe  nicht  bereits  vorher  regelmäßiger  Abnehmer
der  betreffenden  Bäckerei  gewesen  war,  Backwaaren  irgend  welcher  Art
weder  direkt  noch  indirekt  zu  liefern  und,  wenn  ein  Brodträger  rc.  von
mehreren  Bäckereien  seine  Backwaaren  bezieht,  den  Bezug  aber  ganz  oder
theilweise  von  einer  oder  mehreren  dieser  Bäckereien  einstellt,  diesem  keine
Mehrlieferung,  weder  direkt  noch  indirekt  zu  machen.  Sie  wollten  auf
diese  Weise  verhüten,  daß  die  Meister,  welche  von  dem  Streik  berührt
wurden,  oder  gegen  welche  der  Boykott  sich  richtete,  nun  auch  noch  die
Brodhändler  und  sonstigen  gleichartigen  Abnehmer  verloren  und  daß  in
Folge  davon  ihr  Gewerbebetrieb  vollständig  lahm  gelegt  wurde.  Vornehmlich
  handelte  es  sich  darum,  der  Einwirkung  der  Gehülfen  auf  die  Brodträger
  entgegenzutreten,  wesentlich  ist  aber  nur,  daß  die  letzteren,  aus
welchen  Ursachen  sie  auch  immer  ihre  bisherigen  Lieferanten  zu  verlassen
geneigt  sein  mochten,  diesen  trotz  des  Streiks  der  Gehülfen  erhalten  und
von  ihnen  weiter  zu  beziehen  genöthigt  werden  sollten.

In  der  Berufungsinstanz  war  nun  von  den  Klägern  ausgeführt,  der
*  152  Gew.-Ordn.  treffe  nur  solche  Vereinigungen  und  Verabredungen,
welche  unmittelbar  gegen  die  gegenüberstehende  Partei  der  Gewerbetreibenden
oder  der  Arbeiter  gerichtet  seien  und  im  vorliegenden  Falle  handle  es  sich
nicht  um  eine  solche,  sondern  die,  zunächst  nur  eine  engere  Vereinigung
der  Bäckermeister  bezweckende,  jedenfalls  unmittelbar  gegen  die  Brodhändler
  gerichtete  und  nur  mittelbar  die  Gesellen  treffende  und  auf  ihren
Streik  und  die  Boykottirung  von  Bäckermeistern  einwirkende  Maßregel
dieser  Vereinbarung  falle  nicht  unter  die  Vorschrift  des  8  152  a.  a.  O.
Der  Berufungsrichter  erkennt  einen  solchen  Unterschied  zwischen  Vereinigungen