Reichsgericht  (Civilsachen).  77

mit  mittelbarer  und  unmittelbarer  Einwirkung  nicht  an;  weder  der  Wortlaut
  noch  der  Sinn  des  Gesetzes  ergäben  ihn.  Dies  wird  jetzt  wiederum
von  der  Revision  bekämpft  und  zwar  speziell  mit  Hinweis  auf  ein  Urtheil
des  IV.  Civilsenats  des  Oberlandesgerichts  zu  Hamburg  vom  24.  Oktober
1898,  in  Sachen  Bäckerinnung  wider  S.,  welchem  die  von  den  Klägern
vertretene  Auffassung  zu  Grunde  liegt.  Erfolg  konnte  der  Angriff  jedoch
nicht  haben.

Der  §  152  Gew.-Ordn.  führt  volle  Koalitionsfreiheit  ein,  beseitigt
alle  Verbote  derselben  und  hindert  die  Landesgesetzgebung  an  deren  Wiedereinführung.
  Dies  beabsichtigte  schon  der  §  168  Abs.  3  des  mit  Schreiben
des  Bundeskanzlers  vom  4.  März  1869  dem  Reichstage  des  Norddeutschen
Bundes  vorgelegten  Entwurfs  einer  Gewerbeordnung  (vergl.  insbesondere
die  Motive  zu  Titel  10  des  Entw.,  Sten.  Berichte  über  die  Verh.  des
Reichstages  des  Norddeutschen  Bundes,  erste  Legislaturperiode  Session  1869.
Bd.  3,  S.  125.).  Um  den  gesetzgeberischen  Willen  zu  noch  präziserem
Ausdruck  zu  bringen,  ist,  wie  die  Verhandlungen  des  Reichstages  ergeben,
dem  §  152  Gew.-Ordn.  die  zum  Gesetz  gewordene  Fassung  gegeben
(Sten.  Ber.  Bd.  2,  S.  777,  1114,  1115).  Wie  hienach  einerseits  Vereinigungen
  behufs  Erlangung  günstiger  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen
allgemein  gestattet  sind  und  ihre  Zulässigkeit  der  Landesgesetzgebung  gegenüber
  gesichert  ist,  so  bestimmt  das  Gesetz  aber  auch  andererseits,  daß  jedem
Theilnehmer  der  Rücktritt  von  solchen  Vereinigungen  und  Verabredungen
frei  steht  und  aus  den  letzteren  weder  Klage  noch  Einrede  stattfinde.  Nur
solange  und  soweit  die  Theilnehmer  diese  wollen  und  zu  ihnen  stehen,
vermögen  sie  sich  also  voll  wirksam  zu  zeigen.  Von  Werth  war  die  Gewährleistung
  der  Koalitionsfreiheit  in  erster  Linie  für  die  Arbeitnehmer,
da  gerade  für  sie  in  mehreren  Ländern  Schranken  bestanden  hatten.  Das
Gesetz  unterscheidet  aber  nicht,  es  stellt  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  auf
diesem  Gebiete  gleich,  sichert  beiden  die  Freiheit  der  Koalition  und  versagt
den  Vereinbarungen  beider  die  volle  rechtliche  Wirksamkeit.  In  Bezug  auf
die  anzuwendenden  Mittel  aber  enthält  das  Gesetz  keine  Einschränkung.
Einstellung  der  Arbeit  oder  Entlassung  der  Arbeiter  sind  nur  beispielshalber
  genannt.  Ausgeschlossen  sind  nur  diejenigen  Mittel,  welche  auch
ohne  Zusammenhang  mit  dem  durch  die  Vereinigung  verfolgten  Zwecke
und  schon  in  der  Gestalt  der  Handlung  als  solcher  verboten  und  mit
Strafe  bedroht  sind.

Geht  man  hievon  aus,  so  ist  es  ohne  Belang,  daß  die  Vereinigung
zunächst  auf  die  Brodhändler  eine  Eimvirkung  auszuüben  bezweckte.  Hätte
die  Vereinbarung  sich  hierauf  beschränkt,  so  würde  sie  nicht  unter  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  fallen,  denn  die  Brodhändler  gehören  nicht  zu  den
gewerblichen  Gehülfen  und  mit  ihnen  waren  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen