78  Rechtsprechung.

nicht  zu  regeln;  der  Gegenstand  der  Vereinbarung  aber  erschöpft  sich  hierin
nicht,  sie  ist  nicht  nur  durch  den  Streik  der  Gesellen  veranlaßt,  sondern
auch  dazu  bestimmt,  auf  den  Verlauf  desselben  im  Sinne  der  Arbeitgeber
maßgebend  einzmvirken.  Geführt  wurde  der  Streit  von  Seiten  der  letzteren
durch  Ablehnung  der  Forderungen  der  Arbeitnehmer  und  Aufrechterhaltung
der  von  ihnen  selbst  gestellten  Bedingungen.  Die  Nachhaltigkeit  im
Widerstande,  im  Nichtgewähren,  dessen,  was  der  Gegner  forderte,  sollte
diesen  zur  Minderung  seiner  Ansprüche,  zum  Eingehen  auf  die  von  den
Arbeitgebern  nur  bewilligten  Bedingungen  bestimmen.  Es  handelte  sich
um  eine  psychische  Einwirkung,  Beweggründe  zum  Nachgeben  sollten  geschaffen
  werden,  welche  in  der  Erkenntniß  der  Kraft  der  Arbeitgeber  zum
Festhalten  an  ihren  Bedingungen  und  der  unzureichenden  eigenen  Fähigkeit
zur  Bekämpfung  derselben  ihre  Grundlage  fanden.  Die  Nachhaltigkeit  des
Widerstandes  beruht  aber  bei  jedem  Theile  vornehmlich  in  seiner
oekonomischen  und  gewerblichen  Lage.  Als  Mittel  im  Kampfe  um  die
Bedingungen  erweist  sich  mithin  auch  die  Sicherung  jener,  sowohl  in
Gestalt  der  Gründung  von  Kassen,  mit  deren  Hülfe  die  Subsistenz  des
betreffenden  Theiles  trotz  der  durch  den  Streik  beeinträchtigten  Einnahme
desselben  ermöglicht  wird,  als  auch  durch  Erhaltung  der  Voraussetzungen
seines  Gewerbebetriebes  und  Bekämpfung  der  diesem  ungünstigen  Verhältnisse.
  Ob  eine  auf  solche  Mittel  gerichtete  Vereinbarung  dritte  am  Streite
nicht  betheiligte  Personen  berührt  und  zunächst  sie  zu  beeinflussen  bestimmt  ist,
oder  aber  ob  die  Mittel  ausschließlich  dem  Bereiche  der  Sachen  angehören,  also
rein  gegenständlicher,  in  der  Beschaffung  von  Kapitalien  oder  anderweitiger
materieller  Unterstützung  bestehender  Art  sind,  vermag  eine  Unterscheidung
nicht  zu  rechtfertigen.  Das  Mittel  kommt  vermöge  seines  Verhältnisses  zu
dem  Endzwecke  in  Betracht.  Im  vorliegenden  Falle  sollte  auf  dem  bezeichneten
  Wege  der  Fortbetrieb  des  Gewerbes  der  Meister  ohne  Unterwerfung
  unter  die  Forderungen  der  Gehülfen  erreicht  werden.  Für  die
Amwendung  des  Gesetzes  steht  das  der  Benntzung  anderer  Mittel  zu  demselben
  Zweck  gleich.

Eine  Mittelbarkeit  der  Wirkung  ist  noch  von  einem  anderen  als  dem
von  der  Revision  vertretenen  Gesichtspunkte  aus  denkbar.

Die  vereinbarten  Schritte  gegen  die  Brodhändler  rc.  können  zur
Folge  haben,  daß  die  Gesellen  Kenntniß  von  ihnen  erlangen,  hiedurch  die
Vergeblichkeit  ihrer  Beeinflussung  der  Brodhändler  erkennen  und  von  der
in  diesem  Punkte  günstigern  Lage  der  Meister  sich  überzeugen.  Möglich
ist  aber  auch,  daß  sie  nur  den  endlichen  Erfolg,  das  heißt  die  gesteigerte
Widerstandsfähigkeit  der  Meister  wahrnehmen  und  erst  dies  für  ihre  Entschließungen
  bestimmend  ist.  Allein  auf  die  Frage  der  Unmittelbarkeit  oder
Mittelbarkeit  kommt  es  auch  in  diesem  Sinne  und  überhaupt  nicht  an.