Reichsgericht  (Strafsachen).  79

Wortlaut  und  Zusammenhang  des  Gesetzes  bieten  keinen  Anhalt  für  die
Annahme,  daß  Vereinbarungen  zu  dem  im  Gesetze  angegebenen  Zwecke  nur,
sofern  sie  auf  eine  unmittelbare  Wirkung  gerichtet  sind,  nicht  verboten  und
nicht  mit  Strafe  bedroht  werden  dürfen,  während,  sofern  sie  zunächst  nur
die  Voraussetzungen  der  unmittelbaren  Einwirkung  schaffen  sollen,  die  bestehenden
  Verbote  und  Strafbestimmungen  in  Kraft  geblieben  wären  und
neue  eingeführt  werden  dürften.  Das  kann  nicht  die  Absicht  des  Gesetzes
sein.  Erforderlich  ist  nur,  daß  die  Vereinbarungen  kraft  ihres  Inhalts  in
Zusammenhang  mit  der  Entwickelung  des  Streiks  gesetzt  sind  und  daß  sie
in  einem  konkreten  Streik  gegenüber  den  schon  hervorgetretenen  oder  zu
erwartenden  Ansprüchen  des  Gegners  wirken  sollen.  Dies  aber  trifft  im
vorliegenden  Falle  zu.

Was  von  der  Vereinigung  selbst  gilt,  findet  auch  Anwendung  auf
die  Verabredung  von  Konventionalstrafen.  Auch  sie  dient  in  ihrer  Eigenschaft
  als  gewollte  Verstärkung  der  von  den  Theilnehmern  übernommenen
Verpflichtungen  dem  Zweck  der  Erlangung  günstiger  Bedingungen  vom
Gegner.  Wie  sie  daher  nach  Absatz  1  des  §  152  der  Gewerbeordnung
zulässig  ist,  so  steht  nach  Absatz  2  jedem  Theilnehmer  der  Rücktritt  frei
und  es  findet  auch  aus  ihr  weder  Klage  noch  Einrede  statt.  I.  Civilsenat
32/99.  Urtheil  von  11.  März  1899.

B.  Reichsgericht  (Strassachen).
Strafprozeß.

Die  Benutzung  einer  in  der  Hauptverhandlung  nicht  verlesenen,
  der  allgemeinen  Literatur  nicht  angehörenden  Denkschrift
  des  Reichsgesundheitsamts  bei  der  Urtheilsfindung
verstößt  gegen  §  260  St  P.

Ans  den  Gründen:  Das  Gericht  ist  berechtigt,  das  in  der  Hauptverhandlung
  von  den  Sachverständigen  erstattete  Gutachten  nachzuprüfen
und  sich  selbständig  eine  Ueberzeugung  zu  bilden  von  der  Zrwerlässigkeit
des  von  ihnen  gewonnenen  Ergebnisses.  Solche  Nachprüfung  ist  sogar  unentbehrlich,
  wenn,  wie  hier,  die  Sachverständigen  entgegengesetzter  Meinung
sind.  Aber  auch  bei  ihr  bleibt  die  Vorschrift  des  §  260  St  PO.  in  Geltung,
daß  das  Gericht  sich  seine  Ueberzengung  aus  dem  Inbegriff  der  Verhandlung
  zu  bilden  hat.  Daraus  folgt,  daß  es  dafür  keine  Thatsachen  verwerthen
  darf,  die  außerhalb  des  Ergebnisses  der  Verhandlung  liegen  und
über  die  daher  der  Angeklagte  nicht  gehört  worden  ist;  denn  nur  dieses
thatsächliche  Ergebniß  hat  der  §  260  im  Ange.  Dazu  gehören  aber  so
wenig  wie  die  Gesetze  des  wissenschaftlichen  Denkens  und  Urtheilens  überhaupt
  die  allgemeinen  wissenschaftlichen  Lehrsätze.  Diese  sind  nicht  Thatsachen,
  die  durch  die  der  Strafprozeßordnung  bekannten  Beweismittel