80  Vermischte  Mittheilungen.

festzustellen  wären.  Darum  ist  bezüglich  ihrer  das  Gericht  nicht  an  das
Ergebniß  der  Beweisaufnahme  gebunden,  vielmehr  berechtigt,  sich  ohne
solche  des  Hülfsmittels  der  wissenschaftlichen  Literatur  zu  bedienen,  um
sich  eine  Meinung  über  die  Ausführungen  der  Sachverständigen  zu  bilden.
Aber  der  hier  zur  Entscheidung  stehende  Fall  ist  anders  gestaltet.  Die
Strafkammer  hat  nach  den  Urtheilsgründen  dem  Gutachten  der  Sachverständigen
  L.  und  U.  den  Vorzug  gegeben  nicht  auf  Grund  eines,  der
wissenschaftlichen  Literatur  entnommenen  Lehrsatzes,  sondern  deswegen,  weil
eine  Denkschrift  des  Reichsgesundheitsamts  zu  demselben  Ergebniß  gelangt
ist.  Welche  Bewandtniß  es  mit  dieser  Denkschrift  hat,  ist  dem  angefochtenen
Urtheil  nicht  zu  entnehmen.  Der  allgemeinen,  Jedermann  zugänglichen
Literatur  gehört  sie  nicht  an,  wie  das  jetzt  hier  vorliegende  Exemplar  erkennen
  läßt.  Die  Revision  findet  daher  mit  Recht  in  der  Benutzung  dieses,
von  einer  kollegialen  Fachbehörde  ausgehenden  Gutachtens  über  die  vom
Gericht  zu  entscheidende  Frage,  ohne  daß  es  zum  Gegenstand  der  Verhandlung
  gemacht  wurde,  einen  Verstoß  gegen  die  Grundsätze  über  das
Verfahren.  Die  Möglichkeit,  daß  das  Urtheil  auf  diesem  Verstoße  beruht,
ist  nicht  ausgeschlossen,  da  nicht  abzusehen  ist,  wie  der  Angeklagte  sich
gegen  die  Ausführungen  der  Denkschrift  hätte  vertheidigen  können.  l.  Strafsenat.
  Urtheil  von  6.  April  1899.

IV.  Vermischte  Mittheilungen.

1)  Eine  Uebergaugsfrage  geht  dahin,  ob  die  bekannte  Bestimmung  des
Art.  201  des  EG.  z.  BGB.  über  die  Amvendung  des  nenen  Rechts  in  Ehescheidungssachen,
  wie  für  die  erste  und  zweite  Instanz,  so  auch  für  die  Revisionsinstanz  gelte,
wenn  vor  dem  1.  Jannar  1900  noch  das  ältere  Recht  in  der  Berufungsinstanz  augewendet
  worden  war?  Wie  Herr  Reichsgerichtsrath  Petersen  in  der  (nenestens  erweiterten)
  Zeitschrift  „Das  Recht“  1900  Nr.  1  S.  15  mittheilt,  ist  eine  Bejahung
jeuer  Frage  zwar  schon  behauptet  (Jur.  Wochenschrist  1899  S.  843  fg.),  diese  Ansicht
aber  mit  Urtheil  des  III.  Sen.  des  Reichsgerichts  vom  2.  Jannar  1900  als  unrichtig.
verworfen  worden.

2)  Ueber  die  Bedeutung  und  Ansnützung  des  ersten  Verhandlungstermins
  im  kollegialgerichtlichen  Verfahren  nach  der  neuen  Civilprozeßordunng  haben
schon  früher  Aussätze  veroöffentlicht  Reichsgerichtsrath  Dr.  Petersen  im  Sächs.  Archiv
für  Bürgerl.  Recht  Bd.  9  S.  350  fg.  (ogl.  Bl.  f.  RA.  1899  Bd.  64  S.  253)  und
Rassow  in  Gruchot's  Beiträgen  Vd.  44  S.  119  ig.  Neuestens  wurde  die  Frage
weiter  erörtert  von  Prof.  Dr.  Stein  in  Halle  und  zwar  in  der  Deutichen  Juristen-Zeitung
  1900  Bd.  5  Nr.  2  S.  33  fg.

Für  die  Redaktion  verantwortlich:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag  von  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  U.  E.  Sebald,  Buchdruckerei,  Nüruberg.