65.  Jahrgang.  5.  3.  März  1900.

Dr.  J.  A.  Seufferl's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Inlius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Prozebrechtliche  Uebergangsfragen.  II.  Das  eheliche  Gürerrecht  nach  den  privatinter
nationalrechtlichen  Bestimmungen  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesehbuche.
III.  Nechesprechung:  Reichsgericht  in  Strassachen:  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.
IV.  Literatur.

I.  Prozehrechtliche  Aebergangsfragen.
Von  Landgerichtsrath  Karl  Meyer  in  Landshut.

Im  Dezember  1899  war  bei  einem  Photographen  in  einem  Landorte
ein  Vorrath  von  Chemikalien  gepfändet  worden.  Der  Schuldner  verlangte
gemäß  §  685  CPO.  a.  F.  die  Freigabe  dieses  Vorrathes,  den  er  für
seinen  Gewerbebetrieb  als  unentbehrlich  bezeichnete.  Das  Vollstreckungsgericht
  erklärte  nach  §  715  Ziff.  4  CPO.  a.  F.  die  Pfändung  für  unzulässig
  und  gab  den  gepfändeten  Vorrath  frei.  Hiegegen  beschwerte  sich
noch  im  Dezember  1899  der  Vollstreckungsgläubiger  mit  der  Begründung,
daß  die  Bestimmung  in  §  715  Ziff.  4  die  Pfändung  von  Vorräthen  zulasse.
  Die  Civilkammer  verwarf  im  Januar  1900  diese  Beschwerde  in
Amvendung  der  neugefaßten  Bestimmung  des  §  811  Ziff.  5  CPO.  u.  F.,
wonach  die  zur  Verarbeitung  bestimmten  Rohstoffmaterialvorräthe  der
Pfäindung  insoweit  nicht  unterliegen,  als  sie  für  die  persönliche  Fortführung
  des  Gewerbebetriebes  von  Seiten  des  Schuldners  unentbehrlich
sind  (Begr.  zur  Novelle  S.  130;  Komm.  Bericht  S.  192.  Für  das  bisherige
  Recht:  Reichsgerichts-Entsch.  Bd.  35  S.  382;  Jur.  Wochenschrift
1895  S.  225).

In  einem  anderen  Falle  hatte  das  Amtsgericht,  gestützt  auf  die  Entscheidung
  des  RG  in  Bd.  10  S.  410,  nach  §  87  Abs.  2  CPO.  a.  F.
im  Kostenfestsetzungsbeschlusse  dem  obsiegenden  Streitstheile  die  Ansätze  für
Zeitversäumniß  nicht  zugebilligt.  Die  Civilkammer  verwarf  im  Jannar
1900  die  hiegegen  eingelegte  Beschwerde  aus  dem  Grunde,  weil  der  Anspruch
  auf  Zeitversäumniß  materiellrechtlicher  Natur  und  vor  Inkrafttreten

I.XV.