82  Prozeßrechtliche  Uebergangsfragen.

der  Civilprozeßnovelle  entstanden,  daher  der  neurechtlichen  Bestimmung  in
§*  91  Abs.  2  CP0O.  nicht  unterworfen  sei.

Diese  Fragen  veranlassen  eine  kurze  Erörterung  darüber,  ob  die  Vorschriften
  der  Novelle  der  CPO.  schlechtweg  auf  alle  vor  dem  1.  Jannar
1900  anhängig  gewordenen  und  in  diesem  Zeitpunkt  noch  nicht  erledigten
Prozeßverhältnisse  anzuwenden  sind  oder  ob  das  Recht  der  Novelle  auf
bestimmte  Prozeßverhältnisse  beschränkt  ist.  Nach  Art.  1  EG.  z.  Civilprozeßnovelle
  sind  die  Aenderungen  der  CPO.  gleichzeitig  mit  dem  BGB.
in  Kraft  getreten.  Abgesehen  von  der  Vorschrift  in  Art.  9  über  den
Fristenlauf  enthält  das  Einführungsgesetz  zur  Civilprozeßnovelle  im  Gegensatze
  zu  Art.  6  und  8  E.  zur  Konkursnovelle  keine  Uebergangsbestimmungen.
  Die  Vorschriften  in  §§  18—22  EG.  zur  CPO.  vom  30.  Jannar
1877  sind  für  die  jetzige  Uebergangszeit  unanwendbar  (Neukamp  in  der
Deutschen  Juristen-Zeitung  1898  S.  87;  Hellwig  a.  gl.  Orte  1899
S.  324;  Struckmann  und  Koch,  Kommentar  zur  CP.,  7.  Aufl.
S.  1155).  Die  Civilprozeßnovelle  ist  kein  neues  Gesetz.  Sie  enthält
nur  Abänderungen  und  Ergänzungen  eines  bestehenden  Gesetzes.  Die
Frage  der  Rückwirkung  neuer  Gesetze  kann,  daher  außer  Betracht  bleiben
(hiezu  Habicht,  die  Einwirkung  des  BGB.  auf  zuvor  entstandene  Rechtsverhältnisse
  S.  1  fg.  und  die  Entscheidung  des  Obersten  Landesgerichtes
vom  1.  Juli  1899  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  64  S.  522).  Nach  der  Begründung
  der  Novelle  (S.  192)  finden  deren  Vorschriften  im  Allgemeinen
auf  die  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  anhängigen  Rechtsstreitigkeiten
ohne  Weiteres  Anwendung.  Man  kann  diese  Anführung  dahin  präzisiren,
daß  die  Bestimmungen  der  Novelle,  soweit  sie  prozeßrechtlicher  Natur
sind,  schlechtweg  auf  alle  anhängigen  Streitsachen  sofort  Anwendung
finden,  ohne  Rücksicht,  ob  damit  den  Parteien  Vortheile  oder  Nachtheile
gebracht  werden  (Nenkamp  a.  a.  O.  S.  87  fg.;  Hellwig  S.  3224).
Gleichgültig  ist,  ob  das  Verfahren,  das  auch  das  Kostenfestsetzungsverfahren
in  sich  begreift,  in  der  ersten  oder  in  der  Rechtsmittelinstanz  anhängig  ist.
Demnach  finden  insbesondere  die  neurechtlichen  Vorschriften  über  das  Zustellungswesen,
  über  die  Möglichkeit  der  Klageänderung  (88  264,  527  CPO.
n.  F.),  über  die  Beseitigung  des  Klageverbindungsverbotes  (§  232  Abs.  2
a.  F.,  §  260  u.  F.),  über  die  Zulässigkeit  der  Geltendmachung  der  Klage
auf  zukünftige  Leistung  (§  257  fg.  u.  F.),  über  die  Zulässigkeit  neuer
Aunsprüche  in  der  Bernfungsinstanz  (§  529  Abs.  2  u.  F.),  über  die  Erweiterung
  der  Pfändungsverbote  (§8  811  fg.  u.  850  fg.  u.  F.)  auf  auhängige
  Prozeßverhältnisse  sofortige  Anwendung  (Struckmann  und  Koch,
S.  1155  fg.;  Hellwig  S.  324;  Neukamp  S.  88).  Demnach  hätte
auch  im  vorerwähnten  Fall,  ohne  Rücksicht,  wann  der  Auspruch  entstanden
war,  das  Beschwerdegericht  nach  Maßgabe  der  nemrechtlichen  Bestimmung