Prozeßrechtliche  Uebergangsfragen.  83

in  §  91  Abs.  2  dem  obsiegenden  Streitstheil  Ersatz  für  Zeitversäumuiß
zubilligen  müssen.  Einmal  enthält  die  Neufassung  dieser  Vorschrift  lediglich
eine  Deklaration,  die  Entscheidung  einer  bestehenden  Kontroverse  (Begr.
S.  21;  Komm.  Ber.  S.  35  fg.;  Buchka,  Oetker  und  Lehmann,  CP.,
Konk.  Ord.  und  HGB.  in  alter  und  neuer  Gestalt  und  die  hier  angegebene
  Literatur  S.  15).  Dann  ist  die  Prozeßtostenerst  epflicht  rein
prozeßrechtlicher  Natur,  lediglich  geknüpft  an  die  Thatsache  des  Unterliegens
  im  Rechtsstreit  und  nicht  basirt  auf  die  allgemeine  Verpflichtung
zum  Ersatze  widerrechtlich  verursachten  Schadens  (Planck,  Bd.  1  S.  379;
Struckmann  und  Koch  S.  109;  L.  v.  Senffert,  Anm.  1  zu  §  87
a.  F.;  Reichsgerichtl.  Entsch.  Bd.  8  S.  18;  Seuffert's  Archiv  Bd.  39
Nr.  107;  Francke  in  der  Zeitschrift  für  Civilprozeßrecht  Bd.  6  S.  64  fg.;
Pfizer  bei  Gruchot  Bd.  30  S.  98;  Fitting,  9.  Aufl.  S.  699).

Diese  Regel  der  sofortigen  Anwendbarkeit  erleidet  aber  zwei  Ausnahmen:
  wenn  die  Prozeßnorm  einen  materiellrechtlichen  Inhalt  hat  oder
wenn  die  Prozeßnorm  nach  ihrer  Fassung  und  Zweckbestimmung  die
Geltung  des  neuen  bürgerlichen  Rechtes  voraussetzt  (Begr.  S.  192;
Hellwig  S.  325;  Struckmann  und  Koch  S.  1156).

I.  Nicht  anwendbar  sind  die  Bestimmungen  der  Novelle,  welche
materiellrechtlich  sind,  auf  die  vor  dem  1.  Januar  1900  entstandenen
Thatbestände.  Darunter  fällt  insbesondere  der  Schadensersatzanspruch  aus
der  Vollstreckungsanlage  nach  §§  302,  600,  717  u.  F.  (Hellwig  S.  324;
Struckmann  und  Koch  S.  1155).  Ist  das  Verfahren  nach  dem
1.  Jannar  1900  noch  anhängig,  so  kann  der  Schadensersatzanspruch  aus
der  vor  diesem  Zeitpunkt  angelegten  Vollstreckung  nach  den  neurechtlichen
Vorschriften  in  dem  anhängigen  Verfahren  weiter  verfolgt  werden.  Allein
der  materiellrechtliche  Jnhalt  der  §§  302,  600,  717  ist  unamvendbar.  Sie
gewähren  nur  die  prozeßrechtliche  Möglichkeit  der  Geltendmachung.  Der
Schadensersatzanspruch  selbst  ist  nach  dem  alten  bürgerlichen  Rechte  zu  ermessen.
  Denn  die  Vorschriften  der  §§  302,  600,  717  CP0O.  u.  F.  setzen
die  Geltung  der  Grundsätze  des  BGB.,  insbesondere  über  die  Konkurrenz
des  Verschuldens  des  Ersatzberechtigten  nach  §  254  BGB.  voraus  (Komm.
Ber.  S.  170,  173,  174;  Begr.  S.  46,  72,  101;  Hellwig  S.  324).
Das  BGB.  hat  aber  keine  rückwirkende  Kraft  (Habicht  S.  4,  7).

II.  Nicht  auwendbar  sind  weiter  die  Bestimmungen  der  Novelle,  insoweit
  sie  die  Geltung  des  nenen  bürgerlichen  Rechts  voraussetzen,
das  Prozeßverhältniß  aber  nach  altem  bürgerlichen  Rechte  zu  entscheiden
ist.  Sie  sind  also  nur  amvendbar,  wenn  die  Prozeßnorm  und  das
materielle  Rechtsverhältniß  kongruent  sind.  Die  Motive  zur  Civilprozeßnovelle
  sagen  dies  ausdrücklich.  Sie  begrenzen  deren  Anwendbarkeit,

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