84  Prozeßrechtliche  Uebergangsfragen.

indem  sie  die  sofortige  Wirksamkeit  der  mit  dem  neuen  bürgerlichen  Rechte
zusammenhängenden  Bestimmungen  mit  der  Begründung  verneinen,  daß
die  Voraussetzung  für  die  Anwendung  dieser  Bestimmungen  in  jedem
Falle,  mag  es  sich  um  ein  schon  schwebendes  oder  ein  erst  später  anhängig
werdendes  Verfahren  handeln,  die  Beurtheilung  des  betreffenden  Rechtsverhältnisses
  nach  dem  neuen  Rechte  bildet  (Begr.  S.  192).  Nicht  anwendbar
  sind  also  im  Einzelnen  die  Vorschriften,  welche  die  Anlegung  des
Grundbuchs  zur  Voraussetzung  haben,  z.  B.  §  325  Abs.  3,  8  810  Abs.  2,
88  830,  837,  864.—871,  932,  so  lange  nicht  im  Sinne  des  Art.  186  EG.
z.  BGB.  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Ebensowenig  gelten
im  Hinblick  auf  Art.  213  EG.  z.  BGB.  die  neurechtlichen  Prozeßnormen,
z.  B.  §  239  Abs.  5,  8§  305,  779  Abs.  2,  88  782—784,  welche  das  Erbrecht
des  BGB.  zur  Voraussetzung  haben,  wenn  der  Erblasser  vor  dem  1.  Jannar
1900  gestorben  ist.  Der  Richter  hat  daher  bei  einem  derartigen  Zusammentreffen
  des  formellen  und  materiellen  Rechts  stets  zu  prüfen,  ob
das  kongruente  materielle  Recht  bereits  amvendbar  ist  (Begr.  S.  192;
Struckmann  und  Koch  S.  1156;  Hellwig  S.  325).  Kommt  nach
dem  1.  Januar  1900  die  Anwendung  einer  Prozeßnorm  für  ein  derartiges
altrechtliches  Verhältniß  in  Frage,  z.  B.  für  die  dem  neuen  Rechte  fremde
ruhende  Erbschaft  (8§  693,  694  a.  F.),  so  muß  auf  die  altrechtliche  Prozeßnorm
  zurückgegriffen  werden.  Damit  gelangt  aber  in  diesem  beschränkten
Umfange  der  Grundsatz  des  Art.  6  EG.  z.  Konkursnovelle  zur  Geltung,
daß  die  altrechtlichen  Verfahrensvorschriften  fernerhin  maßgebend  bleiben,
wenn  das  betroffene  materielle  Rechtsverhältniß  nach  dem  bisherigen
bürgerlichen  Rechte  zu  beurtheilen  ist  (Gellwig  S.  325).

Diese  zweite  Regel  der  Nichtamvendbarkeit  wird  aber  wieder  durchbrochen,
  wenn  die  landesrechtlichen  Ueberleitungsbestimmungen
das  alte  Recht  in  das  des  BGB.  übergeleitet  haben.  Es  kommen  dann
die  neurechtlichen  Prozeßnormen  unter  der  Voraussetzung  zur  Amvendung,
daß  Prozeßnorm,  Uebergangsbestimmung  und  Vorschrift  des  BGB.  inhaltlich
  kongruent  sind.  Dies  trifft  namentlich  in  den  güterrechtlichen  Uebergangsvorschriften
  zu  (Art.  19  fg.,  62  fg.  des  bayr.  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899,
die  durch  die  Einführung  des  BGB.  veranlaßten  Uebergangsbestimmungen
betreffend.  Im  Einzelnen  für  das  Bayr.  Landrecht  Art.  83,  96  und  hiezu
§§  739  fg.  CPO.  u.  F.).  Allein  diese  güterrechtlichen  Ueberleitungsvorschriften
  sind  auf  bestehende  Ehen  nur  für  die  Zukunft  übertragen  worden.
Sie  haben  keine  rückwirkende  Kraft  und  greifen  in  kein  erworbenes  Recht
weder  eines  Gläubigers  noch  eines  Ehegatten  ein  (Endemann,  BG#.
Bd.  2  S.  815;  Becher's  Mat.  Abth.  VII  S.  280  fg.,  283,  353,  362,
432,  442).  Demnach  muß  also  nicht  nur  das  Prozeßverhältniß,  sondern
auch  das  materielle  Rechtsverhältniß,  z.  B.  die  Entstehung  der  Schuld