Das  eheliche  Güterrecht  nach  den  privatinternat.  Bestimmungen  d.  EG.  z.  BGB.  85

nach  dem  1.  Jannar  1900  unter  der  Herrschaft  dieser  güterrechtlichen
Uebergangsvorschriften  entstanden  sein,  wenn  darauf  die  kongruenten  neurechtlichen
  Prozeßnormen  Anwendung  finden  sollen  (Art.  24  a.  a.  O.).

II.  Das  eheliche  Güterrecht  nach  den  privatinternationalrechtlichen  Bestimmungen
  des  iirene  rn  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.
Von  A.  Mariolle.

1a)  Das  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  giebt  in
Art.  15  auch  für  das  eheliche  Güterrecht  keine  allgemeine  Kollisionsnorm;
es  bestimmt  das  Herrschaftsgebiet  des  deutschen  Rechts,  das  Herrschaftsgebiet
  des  fremden  Rechts,  aber  nur  insoweit,  als  dasselbe  für  deutsche
Ehegatten  und  für  im  Inland  wohnende  ausländische  Ehegatten  in  Betracht
  kommt.

Der  Art.  15  lautet:

„Das  eheliche  Güterrecht  wird  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurtheilt,  wenn
der  Ehemann  zur  Zeit  der  Eheschließung  ein  Deutscher  war.

Erwirbt  der  Ehemann  nach  der  Eingehung  der  Ehe  die  Reichsangehörigkeit
oder  haben  ausländische  Ehegatten  ihren  Wohnsitz  im  Inlande,  so  sind  für  das
eheliche  Güterrecht  die  Gesetze  des  Staates  maßgebend,  dem  der  Mann  zur  Zeit
der  Eingehung  der  Ehe  angehörte;  die  Ehegatten  können  jedoch  einen  Ehevertrag
schließen,  auch  wenn  er  nach  diesen  Gesetzen  unzulässig  sein  würde.“

Mit  der  Bestimmung  des  Art.  15  ist  auch  für  das  Gebiet  des  ehelichen
  Güterrechts  der  Wohnsitz  als  Bestimmungsgrund  des  anzuwendenden
Gesetzes  aufgegeben  und  durch  die  Staatsangehörigkeit  ersetzt.

h)  Nach  den  deutschen  Gesetzen  beurtheilt  sich  das  eheliche  Güterrecht
gemäß  Art.  15  Abs.  1  zunächst  dann,  wenn  der  Ehemann  zur  Zeit  der
Eheschließung  ein  Deutscher  war.  Nach  Art.  27  EG.  z.  BGB.  finden  die
deutschen  Gesetze  ferner  dann  Anwendung,  wenn  das  Recht  des  fremden
Staates,  dessen  Gesetze  in  Art.  15  Abs.  2  für  maßgebend  erklärt  sind,  auf
das  deutsche  Recht  verweist.  Am  häufigsten  wird  dies  in  der  Form
praktisch  werden,  daß  das  Nationalgesetz  des  Ehemanns  zur  Zeit  der  Eingehung
  der  Ehe  auf  das  Recht  des  erstehelichen  Wohnsitzes  verweist,  und
dieser  in  Deutschland  gelegen  ist.  Nach  Art.  29  EG.  z.  BGB.  sind  die
deutschen  Gesetze  endlich  dann  anzuwenden,  wenn  der  Ehemann  zur  Zeit
der  Eheschließung  keinem  Staate  angehört  hat,  zuletzt  aber  Reichsangehöriger
war,  oder,  wenn  auch  seine  letzte  Staatsangehörigkeit  nicht  festzustellen  ist,

*)  Vergl.  dazu  den  Aussatz  desselben  Verfassers  über  die  persönlichen  Rechtsbeziehungen
  der  Ehegatten  nach  den  privatinternationalrechtlichen  Bestimmungen  des
EG.  z.  BGB.,  Bl.  f.  RA.  Bd.  61  S.  227.