86  Das  eheliche  Güterrecht  nach  den  privatinternat.  Vestinmungen  d.  EG.  z.  VGB.

seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  zur  Zeit  der  Eheschließung  im  Inlande
gehabt  hat').

c)  Wenn  der  zur  Zeit  der  Eheschließung  einem  fremden  Staate  angehörige
  Ehemann  nach  Eingehung  der  Ehe  Deutscher  wird,  oder  ausländische
  Ehegatten  ihren  Wohnsitz  im  Inlande  haben,  so  sind  nach  Art.  15
Abs.  2  für  das  eheliche  Güterrecht  die  Gesetze  des  Staates  maßgebend,
dem  der  Mann  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  angehörte.  Die  Bestimmung
  ist  im  Zweifel  analog  auch  in  allen  anderen  Fällen  anzuwenden,
in  denen  der  Ehemann  zur  Zeit  der  Eheschließung  Ausländer  war.  Daß
gemäß  Art.  27  der  Verweisung  des  auf  Grund  oder  in  analoger  Anwendung
  des  Art.  15  Abs.  2  maßgebenden  fremden  Rechts  auf  das
deutsche  Recht  stattzugeben  ist,  wurde  bereits  gesagt.  Die  Frage,  ob  auch
der  Weiterverweisung  des  Nationalgesetzes  des  Ehemannes  zur  Zeit  der
Eheschießung  auf  ein  anderes  fremdes  Recht  stattzugeben  ist,  soll  hier  unentschieden
  gelassen  werden.

2)  Aus  Art.  15  ergiebt  sich,  daß  bei  einem  Wechsel  der  Staatsangehörigkeit
  des  Ehemannes  die  Beurtheilungsnorm  für  das  eheliche
Güterrecht  im  Gegensatz  zu  jener  für  die  persönlichen  Rechtsbeziehungen
der  Ehegatten  die  gleiche  bleibt.  Ausdrücklich  ausgesprochen  ist  dies  zwar
nur  für  die  drei  Fälle,  daß  der  Ehemann  zur  Zeit  der  Eheschließung
Deutscher  war,  daß  ein  Ausländer  nach  erfolgter  Eheschließung  die  Reichsangehörigkeit
  erwirbt,  und  daß  ausländische  Ehegatten  ihren  Wohnsitz  im
Inlande  haben.  Im  Zweifel  wird  der  deutsche  Richter  aber  die  Bestimmung
  des  Art.  15  analog  in  allen  anderen  Fällen  anwenden,  in
welchen  er  über  die  güterrechtlichen  Verhältnisse  ausländischer  Ehegatten
zu  entscheiden  hat.  Auch  bezüglich  der  Unwandelbarkeit  des  ehelichen
Güterrechts  besteht  die  bereits  mehrfach  hervorgehobene  Uebereinstimmung
der  Rechtssätze  des  EG.  z.  BGB.  über  die  räumliche  und  jener  über  die
zeitliche  Herrschaft  der  Gesetze,  sofern  nach  Art.  200  EG.  z.  BGB.  für
den  Güterstand  einer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.  bestehenden
Ehe  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend  bleiben.

Durchbrochen  hat  das  EG.  z.  BGB.  den  Grundsatz  der  Unwandelbarkeit
  des  ehelichen  Güterstandes  im  Falle  eines  Wechsels  der  Staatsangehörigkeit
  durch  die  Bestimmung  des  Art.  15  Abs.  2,  wonach  Ehe-*)

  A.  M.  Silberschmidt,  Kollision  zwischen  ehelichem  Güterrecht  und  Erbrecht
nach  dem  deutschen  bürgerlichen  Rechte  in  Böhm's  Zeitschrift  für  internationales
Privat=  und  Strafrecht  Bd.  8  S.  99.  Derselbe  hält  den  Art.  29  nicht  für  anwendbar,
„weil  in  Art.  15  nicht  schlechthin  die  Gesetze  des  Staates,  dem  eine  Person  angehört,
für  maßgebend  erklärt  sind,  sondern  die  Zeit  des  Eheabschlusses  das  anzuwendende
Gesetz  bestimmt“;  derselbe  will,  wenn  der  Ehemann  zur  Zeit  der  Eheschließung  keinem
Staate  angehört,  stets  das  Recht  des  Wohnsitzes  zur  Anwendung  bringen.