Das  eheliche  Güterrecht  nach  den  privatinternat.  Bestimmungen  d.  EG.  z.  B#B.  87

gatten,  welche  zur  Zeit  der  Eheschließung  Ansländer  waren,  wenn  der
Ehemann  Reichsangehöriger  wird,  einen  Ehevertrag  schließen  können,  auch
wenn  das  Nationalgesetz  des  Ehemanns  zur  Zeit  der  Eheschließung  den
Abschluß  eines  Ehevertrags  verbietet.  Es  treten  hienach  solche  Bestimmungen
  des  Nationalgesetzes  des  Ehemannes  zur  Zeit  der  Eheschließung
außer  Wirksamkeit,  welche  den  Abschluß  eines  Ehevertrags  verbieten.  In
analoger  Anwendung  des  Art.  15  Abs.  2  wird  man  auch  einen  Ehevertrag
  für  gültig  erachten  müssen,  welcher  von  den  Ehegatten  abgeschlossen
  wurde,  nachdem  der  Ehemann  eine  andere,  fremde  Staatsangehörigkeit
  erworben  hat,  wenn  das  neue  Nationalgesetz  den  Abschluß  von
Eheverträgen  auch  nach  Eingehung  der  Ehe  gestattet.  Die  gleiche  Ausnahme
  von  dem  Grundsatz  der  Unwandelbarkeit  des  ehelichen  Güterrechts
kehrt  auch  auf  dem  Gebiet  der  Bestimmungen  des  EG.  z.  BGB.  über
die  zeitliche  Herrschaft  der  Rechtsnormen  wieder,  sofern  Art.  200  Abs.  3
bestimmt,  daß  eine  nach  den  Vorschriften  des  BGB.  zulässige  Regelung
des  Güterstandes  durch  Ehevertrag  auch  dann  erfolgen  kann,  wenn  nach
den  bisherigen  Gesetzen  ein  Ehevertrag  unzulässig  sein  würde.

Auf  die  Bestimmung  des  Art.  15  Abs.  2  kommen  wir  im  Laufe  der
Darstellung  unter  einem  anderen  Gesichtspunkte  noch  einmal  zurück.

3)  Ausschließlich  nach  deutschem  Rechte  bestimmt  sich,  welche  Rechtsbeziehungen
  als  unter  den  Begriff  des  ehelichen  Güterrechts  im  Sinne
des  Art.  15  fallend  zu  erachten  sind  und  daher  nach  dem  dort  bezeichneten
Rechte  des  Heimathstaates  des  Ehemannes  zur  Zeit  der  Eheschließung  zu
beurtheilen  sind.  Ausführlicher  ist  die  Frage  an  anderer  Stelle  bereits
behandelt  worden').  Nach  den  für  das  eheliche  Güterrecht  maßgebenden
Gesetzen  beurtheilen  sich  zunächst  die  im  6.  Titel  des  4.  Buches  des  BGB.
im  einzelnen  geregelten  Rechtsbeziehungen.  Als  dem  Gebiet  des  ehelichen
Güterrechts  angehörend  behandelt  Art.  16  Abs.  2  EG.  z.  BGB.  ferner
die  Bestimmung  des  §  1357  BGB.  über  die  Befugniß  der  Frau  zum  Abschluß
von  Rechtsgeschäften  in  Vertretung  des  Mannes  und  die  Bestimmung  des
8  1362  BGB.,  welche  für  bestimmte  bewegliche  Sachen  eine  Vermuthung
zu  Gunsten  des  Eigenthums  des  Mannes  bezw.  der  Frau  begründet“").

Nach  den  für  das  eheliche  Güterrecht  maßgebenden  Gesetzen  bestimmt
sich  auch  das  Recht  der  Ehegatten  zum  Abschluß  von  Eheverträgen.  Daß
das  BGB.  auch  dieses  Recht  dem  Gebiet  des  ehelichen  Güterrechts  zurechnet,
  ergiebt  sich  unzweifelhaft  aus  der  Fassung  des  Schlußsatzes  des
Art.  15  Abs.  2:  „Die  Ehegatten  können  jedoch  einen  Ehevertrag  schließen,

*)  Vergl.  den  auf  Seite  85  bereits  eitirten  Aufsatz  in  Ziff.  3  .

*“.)  Anm.  d.  Red.:  Die  88  1357,  1362  sind  an  sich  vom  Güterstande  unabhängig.
Die  Spezialbestimmung  des  Art.  16  EG.  behandelt  sie  jedoch  hier  ähnlich  wie  güterstandliche
  Vorschriften.