88  Das  eheliche  Güterrecht  nach  den  privatinternat.  Bestimmungen  d.  EG.  z.  BGB.

auch  wenn  er  nach  diesen  Gesetzen  unzulässig  sein  würde.“  Bar
(Theorie  und  Praxis  des  internationalen  Privatrechts  2.  Aufl.  Bd.  1
S.  523)  vertrat  bisher  die  Ansicht,  daß  die  Frage,  ob  die  Ehegatten  nach
Eingehung  der  Ehe  die  bisherigen  Eheverträge  ändern,  oder  dem  gesetzlichen
Güterrecht  ein  vertragsmäßiges  Güterrecht  substituiren  können,  nach  dem
Personalstatut,  welches  die  Ehegatten  zur  Zeit  der  Aenderung  haben,  zu
beurtheilen  sei,  und  ihm  ist  das  Oberste  Landesgericht  in  München  in
einem  Beschlusse  vom  15.  Mai  1895  (Böhm,  Zeitschrift  f.  internationales
Privat=  und  Strafrecht  Bd.  7  S.  439  ff.)  gefolgt.  Angesichts  der  Bestimmung
  des  Art.  15  Abs.  2  wird  sich  diese  Ansicht  künftig  nicht  mehr
anfrecht  erhalten  lassen  (so  auch  Barazetti,  das  internationale  Privatrecht
  im  BGB.  für  das  deutsche  Reich  S.  78.  A.  M.  anscheinend
Silberschmidt,  a.  a.  O.  S.  102).

4)  Der  Satz,  daß  für  die  güterrechtlichen  Verhältuisse  der  Ehegatten
die  Gesetze  des  Staates  maßgebend  sind,  dem  der  Ehemann  zur  Zeit  der
Eheschließung  angehört  hat,  erleidet  folgende  Ausnahmen:

a)  Durchbrochen  ist  der  Satz  bezüglich  der  Frage,  ob  die  Ehegatten
nach  erfolgter  Eheschließung  einen  Ehevertrag  abschließen  oder  einen  früher
abgeschlossenen  Ehevertrag  ändern  können.  Nach  Art.  15  Abs.  2  können
Ehegatten  einen  Ehevertrag  schließen,  auch  wenn  dies  nach  dem  Nationalgesetz
  des  Ehemannes  zur  Zeit  der  Eheschließung  unzulässig  wäre,  wenn
ein  Ausländer  nach  Eingehung  der  Ehe  die  Reichsangehörigkeit  erwirbt
(dieses  Falles  haben  wir  in  anderem  Zusammenhange,  oben  Ziff.  2,  bereits
Erwähnung  gethan)  und  wenn  ausländische  Ehegatten  ihren  Wohnsitz  im
Inlande  haben.  Offen  gelassen  ist  vom  Gesetzgeber  die  Frage,  ob  von
dem  deutschen  Richter  ein  Ehevertrag  als  gültig  erachtet  werden  darf,  den
ausländische  Ehegatten  im  Widerspruch  mit  dem  Nationalgesetz  des  Ehemannes
  zur  Zeit  der  Eheschließung  an  ihrem  ausländischen  Wohnsitze  oder
nachdem  der  Ehemann  eine  andere  fremde  Staatsangehörigkeit  erworben
hat,  entsprechend  dem  Gesetz  des  Wohnsitzes,  bezw.  dem  neuen  Nationalgesetz,
  abgeschlossen  haben.  Für  den  letzterwähnten  Fall  haben  wir  die
Frage  bereits  bejaht  (s.  oben  Ziff.  2).  Wir  werden  sie  auch  für  den
ersten  Fall  bejahen  dürfen  (für  diesen  Fall  bejaht  sie  auch  Barazetti,
a.  a.  O.  S.  77).  Die  Entscheidung  beruht  in  beiden  Fällen  auf  der  Annahme,
  daß  in  Art.  15  Abs.  2  der  Wille  des  Gesetzgebers,  wenn  auch  in
beschränktem  Umfange,  dahin  Ausdruck  gefunden  hat,  daß  das  jeweilige
Nationalgesetz  oder  das  Gesetz  am  jeweiligen  Wohnsitz  der  Ehegatten  im
Vorzug  vor  dem  Nationalgesetz  des  Ehemannes  zur  Zeit  der  Eheschließung
dann  zur  Anwendung  kommen  soll,  wenn  es  im  Gegensatz  zu  diesem  den
Abschluß  eines  Ehevertrags  zuläßt.