Das  eheliche  Güterrecht  nach  den  privatinternat.  Beslimmungen  d.  EG.  z.  BGB.  89

Gründet  sich  die  Zulässigkeit  eines  Ehevertrags  im  einzelnen  Falle
auf  das  neue  Nationalgesetz  oder  die  Gesetze  am  Wohnort  der  Ehegatten,
so  beherrschen  diese  Gesetze  die  sämmtlichen,  bei  der  Vertragsschließung  in
Betracht  kommenden  Fragen.  Sie  entscheiden  also  nicht  nur  über  die  Zulässigkeit
  des  Ehevertrags,  sondern  sind  auch  für  Inhalt  und  Form  (in
letzter  Beziehung  vorbehaltlich  der  Regel  locus  regit  aclum,  vergl.
Art.  11  Abs.  1  EG.  z.  BGB.)  bestimmend.  Daher  können  beispielsweise
ausländische  Ehegatten,  welche  im  Inland  wohnen,  einen  Ehevertrag  nur
unter  Beobachtung  der  §§  1432  ff.  BGB.  abschließen,  also  ebensowenig
wie  Deutsche  durch  Verweisung  auf  ein  nicht  mehr  geltendes  oder  ein  ausländisches
  Gesetz  (§  1433  Abs.  1  BGB.).  Es  kann,  wie  sich  der  Gesetzgeber
  in  Art.  200  Abs.  2  EG.  z.  BGB.  ausdrückt,  durch  Ehevertrag  nur
eine  „nach  den  Vorschriften  des  BGB.  zulässige  Regelung  des  Güterstandes“
  erfolgen.

Ist  der  Abschluß  eines  Ehevertrags  schon  nach  dem  Nationalgesetz
des  Ehemannes  zur  Zeit  der  Eheschließung  zulässig,  so  bildet  dieses  Gesetz
die  Beurtheilungsnorm  für  sämmtliche  auf  die  Vertragsschließung  bezügliche
Fragen  und  bleiben  das  neue  Nationalgesetz,  wie  die  Gesetze  am  Wohnorte
  der  Ehegatten  auch  dann  außer  Betracht,  wenn  sie  den  Ehegatten
eine  größere  Vertragsfreiheit  einräumen,  oder  sonst  für  sie  günstiger  sind
als  das  Nationalgesetz  des  Ehemannes  zur  Zeit  der  Eheschließung.  Daß
andererseits  auch  nicht  auf  Grund  des  Art.  30  EG.  z.  BGB.  als  gegen
den  Zweck  des  §  1433  verstoßend,  die  Anwendung  solcher  Bestimmungen
eines  fremden  Rechts  für  ausgeschlossen  zu  erachten  ist,  welche  den  Ehegatten
  mehr  Vertragsfreiheit  gewähren  als  die  Bestimmung  des  §  1433,
ergiebt  sich  aus  den  Motiven").  Für  Ehegatten,  deren  Güterstand  gemäß
Art.  15  Abs.  1  EG.  z.  BGB.  nach  deutschem  Rechte  sich  bestimmt  und
welche  im  Ausland  wohnen,  ist  im  Abs.  2  des  §  1432  eine  Ausnahme

*)  „Zweifelhafter  kann  es  sein  —  heißt  es  in  den  Motiven  zu  §5  1433  —  ob  auch
die  weitere  Vorschrift  des  8  1133  sich  empfiehlt,  welche  die  vertragsmäßige  Bestimmung
des  ehelichen  Güterstandes  durch  Bezugnahme  auf  ein  ausländisches  Gesetz  verbietet.
Gegen  diese  Ausdehnung  des  Verbotes  kann  namentlich  eingewendet  werden,  daß  dadurch
  den  berechtigten  Interessen  der  Ansländer,  welche  im  Inland  ihren  Wohnsit
haben,  zu  nahe  getreten  werde.  Indessen  ist  dieses  Bedenken  doch  nur  dann  begründet,
wenn  man  von  der  Vorausset#ung  ausgeht,  daß  nach  den  Grundsätzen  des  internationalen
Privatrechts  Ansländer,  welche  im  Inland  ihren  Wohnsitz  haben,  nicht  dem  ehelichen
Güterrecht  desjenigen  Staates,  welchem  sie  angehören,  sondern  dem  ehelichen  Güterrecht
ihres  Wohnsitzes  unterworfen  sind.“  Aus  diesen  Säten  der  Motive  wird  man  schließen
dürfen,  daß  auf  Ausländer,  deren  Güterstand  nach  fremdem  Rechte  sich  beurtheilt,  und
welche  auf  Grund  fremden  Rechts  einen  Ehevertrag  schließen,  die  Bestimmung  des
*  1433  keine  Anwendung  sindet.