90  Rechtsprechung.

von  der  Bestimmung  des  Abs.  1  dahin  gemacht,  daß  sie  den  Güterstand
auch  durch  Verweisung  auf  ein  an  ihrem  Wohnort  geltendes  Güterrecht

bestimmen  können.
(Schluß  folgt.)

III.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Straffachen).
Strafprozeß;  Strafrecht.

Erfolglos  i.  S.  des  §  320  St  PO.  erscheint  eine  Zustellung
daun,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Erfolg  des  Zustellungsvollzugs
  nicht  erreicht  werde,  nicht  aber,  wenn  nur  zu  erwarten
ist,  daß  der  in  dem  zugestellten  Schriftstücke  enthaltenen  Aufforderung
  nicht  entsprochen  werde.  Verurtheilung  eines  Militärpflichtigen.
  Abwesender.

Der  Antrag  des  Vertheidigers,  die  Verhandlung  auszusetzen,  nachdem
die  öffentliche  Ladung  mit  Rücksicht  auf  den  gerichtsbekannten  Aufenthalt
des  Angeklagten  B.  zu  Unrecht  erfolgt  sei,  wurde  jedoch  durch  Gerichtsbeschluß
  in  der  Hauptverhandlung  abgelehnt,  in  der  Erwägung,  daß  der
Aufenthalt  des  B.  (Mailand)  zwar  dem  Gerichte  bekannt  sei,  daß  aber
die  Befolgung  der  für  die  Zustellung  im  Auslande  bestehenden  Vorschriften
erfolglos  deshalb  erscheine,  weil  der  Angeklagte,  obwohl  er  von  seiner
Ladung  Kenntniß  gehabt  hatte,  brieflich  erklärte,  daß  er  sich  auf  keinen
Fall  stellen  werde,  sein  Geschäft  nicht  im  Stich  lassen  könne  und  lieber
das  Urtheil  über  sich  ergehen  lasse.

Mit  Recht  macht  die  Revision  geltend,  dieser  Beschluß  beruhe  auf
irriger  Anslegung  der  §§  320  und  473  St  PO.  Die  öffentliche  Ladung
eines  Angeklagten,  dessen  Aufenthalt  bekannt  ist,  wird  in  §  320  vorgeschrieben
  für  den  Fall,  daß  die  Befolgung  der  für  Zustellungen  im
Auslande  bestehenden  Vorschriften  unausführbar  oder  voraussichtlich
erfolglos  erscheint,  nicht,  wie  die  Strafkammer  annimmt,  für  den  Fall,  daß
zwar  diese  Vorschriften  ausführbar  sind  und  den  Erfolg  des  Zustellungsvollzuges
  haben,  aber  die  im  zugestellten  Schriftstücke  enthaltene  Aufforderung
nicht  befolgt  wird.  Denn  in  letzterer  Beziehung  ist  eine  im  Inlande
geschehene  Zustellung  um  Nichts  wirksamer.  Es  ist  nicht  abzusehen,  warum
die  voraussichtliche  Nichtbefolgung  einer  Ladung  verschieden  behandelt
werden  sollte,  je  nachdem  die  Ladung  dem  Angeklagten  im  Inlande  oder
im  Auslande  zugestellt  worden  ist  (vergl.  Löwe  N.  1  zu  §  320).
Jedenfalls  schließt  der  Wortlaut  des  §  320,  seine  Uebereinstimmung  mit
8  40  St  PO.,  die  Verweisung  des  §  37  daselbst  auf  die  Vorschriften  der
C  PO.  und  die  feststehende  Anslegung  des  §  186  CPO.  (vergl.  sämmtliche