Reichsgericht  (Strafsachen).  91

Kommentare  dazu)  den  Sinn  aus,  daß  es  sich  um  den  voraussichtlichen
Gehorsam  des  Angeklagten  gegen  die  ihn  zugestellte  Ladung  handeln  könne
(vergl.  auch  Holtzendorff,  Handb.  d.  Deutschen  Strafprozeßrechts  Bd.  2
S.  449).  Daß  aber  die  für  Zustellungen  in  Italien  bestehenden  Vorschriften
für  unausführbar  oder  in  dem  Sinne  für  erfolglos  erachtet  werden  könnten,
daß  ihre  Befolgung  nicht  ihren  Zweck  erreiche  (nämlich  die  Herbeiführung
der  Zustellung)  hat  die  Strafkammer  nicht  angenommen  und  konnte
sie  Angesichts  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Konsuln  vom  8.  Nov.
1867  (Bundesgesbl.  S.  137,  Beil.  z.  Bayr.  Gesbl.  1870  71  S.  45)  §  19
und  Bekanntm.  d.  Bayr.  Staatsminist.  d.  Just.  v.  28.  Nov.  1887  (JMVBl.
S.  279)  Ziff.  6  Abs.  1  lil.  b  und  Absatz  2  u.  3,  Ziff.  12  nicht  annehmen
  (übrigens  vergl.  auch  Staatsvertrag  des  Deutschen  Reiches  mit
Italien  vom  31.  Okt.  1871  (RGBl.  S.  446)  Art  12;  Böhm,  Handb.
d.  Rechtshülfeverfahrens  Bd.  2  S.  8;  v.  Bar,  Internat.  Privat=  und
Strafrecht  S.  579;  Martitz,  Internat.  Rechtshülfe  Bd.  2  S.  726  Nr.
4  und  Note  42).

Der  Angeklagte  B.  ist  also  nicht  nach  gesetzlicher  Vorschrift  geladen.
Für  ihn  erschien  zwar  in  der  Hauptverhandlung  ein  mit  Vertretungsvollutacht
  versehener  Vertheidiger.  Allein  abgesehen  von  dem  Falle
des  8  451  kennt  die  St  PO.  keine  Vertretung  eines  Abwesenden,  da
die  Ausnahmsbestimmung  in  §  233  sich  nicht  auf  „Abwesende“  nach  der
Begriffsbestimmung  des  §  318  St  PO.  bezieht.  Das  Erscheinen  eines
Verthkidigers  hatte  also  nicht  gleiche  Bedeutung  mit  der  eines  Vertreters
und  es  läßt  sich  daraus  nicht  etwa  ein  Verzicht  auf  ordnungsmäßige
Ladung  folgern.  Uebrigens  ist  auch  der  Vertheidiger,  soviel  aus  den
Akten  ersichtlich,  nicht  geladen  gewesen.

Nur  wenn  die  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  beobachtet  sind,  darf
nach  §  475  St  PO.  die  Verurtheilung  des  abwesenden  Angeklagten  erfolgen.

Es  läßt  sich  auch  nicht  sagen,  das  Urtheil  beruhe  nicht  auf  der  Abweisung
  des  Aussetzungsantrages  und  der  Unterlassung  rechtsförmlicher
Ladung.  Denn  die  brieflichen  Erklärungen  des  Angeklagten,  daß  er  der
Ladung  keinenfalls  entsprechen  werde,  haben  keine  rechtliche  Tragweite;  der
Angeklagte  kann  sich  noch  im  letzten  Angenblicke  eines  Besseren  besinnen,
hat  aber  keinen  genügenden  Antrieb  zu  entgültigem  Entschlusse,  solange
ihm  keine  Ladung  in  der  Form  zugestellt  ist,  wie  er  sie  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  zu  erwarten  berechtigt  ist.  Die  Kenntnißnahme  einer  ungesetzlichen
  Ladung  bildete  einen  solchen  Antrieb  nicht.

Und  mit  Recht  findet  endlich  die  Revision  in  dem  abweisenden  Beschlusse
  auch  eine  Beschränkung  des  rechtlichen  Gehöres  (§  377  Nr.  8  St  PO.),
da  zwar  nicht  erkennbar  ist,  was  der  Angeklagte  dem  Vorbringen  seines
Vertheidigers  in  der  Hauptverhandlung  hätte  beifügen  können,  die  Mög-