92  Rechtsprechung.

lichkeit  irgend  einer  weiteren  Vertheidigung  ihm  aber  gemäß  §  257  im
Falle  seines  Erscheinens  nicht  hätte  abgeschnitten  werden  dürfen,  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  das  Gericht  eine  solche  für  erfolgreich  erachtet  oder
nicht.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  23.  Oktober  1899.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung  durch  eine  richterliche
Untersuchungshandlung  wirkt  absolut  und  auch  dann,  wenn
die  Strafthat  sich  nachträglich  nur  als  Uebertretung  herausstellt.


Die  Revision  macht  lediglich  geltend,  bezüglich  der  vom  Angeklagten
am  5.  November  1898  begangenen  Uebertretung  der  jagdpolizeilichen  Vorschrift,
  daß  Niemand  ohne  Jagdkarte  jagen  darf,  sei  bis  zur  Aburtheilung
vom  9.  Mai  1899  gemäß  §  67  Abs.  3  d.  StGB.  Verjährung  eingetreten,
die  durch  die  gepflogenen  Untersuchungshandlungen  nicht  unterbrochen
worden  sei,  weil  diese  nur  das  Vergehen  unberechtigter  Jagdausübung  auf
fremden  Jagdgebiete  zum  Gegenstand  gehabt  habe.  Dies  ist  irrig.  Die
Untersuchung  hatte  die  unbefugte  Jagdausübung  vom  30.  März  1850  zum
Gegenstande  und  ganz  dieselbe  Jagdausübung  ist  auch  Gegenstand  der
Verurtheilung.  Die  Verfehlung  gegen  eine  jagdpolizeiliche  Vorschrift  ist
nicht  durch  eine  andere,  selbständige  Handlung  begangen  worden,  bildet
vielmehr  nur  eine  rechtliche  Seite  der  einheitlichen  That.  Jede  Untersuchungshandlung
  gegen  diese  richtet  sich  gegen  die  begangene  That,  gleichviel
  unter  welchem  Gesichtspunkte  sie  die  verfolgende  Behörde  aufgefaßt
hatte,  und  wird  nach  allen  ihren  rechtlichen  Seiten  vor  das  erkennende
Gericht  gebracht,  gleichviel  ob  sie  schon  in  der  Voruntersuchung  oder  im
Eröffnungsbeschlusse  hervorgehoben  waren.  Somit  wird  auch  die  Verjährung
gemäß  §  68  Abs.  1  d.  StGB.  nach  allen  rechtlichen  Beziehungen  unterbrochen.
  Es  ist  also  gleichgültig,  ob  die  polizeiliche  Strafbarkeit  der  als
Vergehen  aufgefaßten  Handlung  schon  ohne  Weiteres  feststand,  oder  sich
erst  später  im  Laufe  des  Verfahrens  herausstellt.  I.  Strafsenat.  Urtheil
vom  18.  September  1899.

Die  von  dem  Telegraphenbeamten  dem  Texte  einer  telegraphischen
  Depesche  vorausgeschickten  Vermerke  über  Aufgabe
  und  Abfertigung  des  Telegramms,  sowie  der  Ankunftsstempel
  sind  öffentliche  Beurkundungen  i.  S.  des  Strafgesetzes.

Nach  den  Feststellungen  des  Urtheils  erhielt  der  Angeklagte  am  10.
April  1899  in  Passau  ein  Telegramm  aus  Nürnberg.  Dasselbe  enthielt
die  Beurkundung:  „aufgegeben  in  Nürnberg,  den  13.  April  1899  vormittags
  9  Uhr  30  Minuten“  und:  „abgefertigt  den  13.  April  1899
10  Uhr  10  Minuten“.  Das  Urtheil  sagt  nun: