Reichsgericht  (Strafsachen).  93

Diese  beiden  Daten  hat  der  Angeklagte  (Handlungsgehülfe)  auf  der
Depesche  in  13.  April  und  den  Ankunftsort  in  „Regensburg“  abgeändert,
indem  er  das  Wort  „Passau“  unleserlich  machte.

Insoweit  erhebt  die  Revision  keinen  Widerspruch.  Sie  bestreitet
lediglich,  daß  dieses  Telegramm  eine  Urkunde  gewesen  und  daß  die  Abänderung
  unberechtigter  Weise  geschehen  sei.  Die  Frage,  ob  ein  Telegramm
urkundlichen  Charakter  habe,  kann  nur  bezüglich  der  darin  euthaltenen
Privatmittheilung  eine  offene  sein,  hier  aber  handelt  es  sich  nicht  um  Veränderung
  des  Textes,  sondern  um  die  von  den  Telegraphenbeamten  dem
Texte  vorangeschickten  amtlichen  Vermerke  und  den  amtlichen  Ankunftsstempel.
  Diese,  unmittelbar  beweiskräftige,  auf  der  Zuständigkeit  der
betreffenden  Beamten  beruhenden  Theile  des  Telegramms  sind  öffentliche
Beurkundungen,  und  ihre  Verfälschung  ist  Verfälschung  einer  öffentlichen
Urkunde.  Die  Behauptung,  sie  gehörten  zu  der  den  Inhalt  der  Depesche
bildenden  Nachricht,  entbehrt  der  sachlichen  Richtigkeit,  wie  gemeinkundig
ist.  Auch  sind  sie  keineswegs  nebensächlich,  da  auf  diese  Zeit=  und  Ortsangaben
  sehr  Wesentliches  ankommen  kann.

Der  Angeklagte  beruft  sich  ferner  mit  Unrecht  auf  seine  im  Eigenthume
an  der  Depesche  gegründete  Befugniß,  nach  Belieben  über  sie  zu  verfügen.
Dieses  Belieben  oder  Gutdünken  hat  seine  Grenzen  in  den  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuchs,  nach  denen  die  Veränderung  jeder  öffentlichen  Urkunde
in  rechtswidriger  Absicht  und  ihr  Gebrauch  zum  Zwecke  einer  Täuschung
verboten  ist,  mag  sie  dem  Fälscher  gehören  oder  nicht.  I.  Strafsenat.  Urtheil
  vom  19.  Oktober  1899.

Ein  nach  Maßgabe  der  bayrischen  Gemeindeordnung  für
den  Flurschutz  aufgestellter  Flurwächter  ist  kraft  seines  Dienstes
auch  zur  Anzeige  einschlägiger  höherer  Strafthaten,  als  bloße
Uebertretungen  des  Polizeistrafgesetzbuchs  und  des  Strafgesetzbuchs
  verpflichtet.

Wie  das  Urtheil  feststellt,  wurde  G.  nach  Maßgabe  des  Art.  141
der  Bayr.  Gemeindeorduung  für  die  Landestheile  rechts  d.  Rh.  vom  29.  April
1869  von  der  Stadtgemeinde  N.  am  29.  Dez.  1898  als  Flurwächter
angestellt  und  in  Pflicht  genommen.  Nach  dem  Inhalt  dieser  Verpflichtung
sollte  er  alle  zu  seiner  Kenntniß  gelangende  Flurfrevel  anzeigen  und  dasjenige,
  was  er  über  die  Thatumstände  der  Uebertretungen  oder  des  Frevels
erfahre,  genau  angeben.  Seine  Verpflichtung  war  durch  die  vorgesetzte
Distriktsbehörde  erfolgt  und  er  besaß  den  amtlichen  Glauben  öffentlicher
Diener  (Art.  141  Nr.  III  a.  a.  O.).  Er  war  gemäß  der  kgl.  VO.  v.
31.  August  1879  Hülfsbeamter  der  Staatsanwaltschaft  und  hatte  die  Beobachtung
  der  für  seinen  Bezirk  geltenden  Gesetze  und  Vorschriften  zum