94  Rechtsprechung.

Schutze  des  landwirthschaftlichen  Eigenthums  zu  überwachen.  Als  ein
mit  diesem  Schutze  im  allgemeinen  beauftragter  Polizeibediensteter  hing  es
nicht  von  seinem  Ermessen  ab,  ob  er  eine  von  ihm  wahrgenommene  Verletzung
  des  landwirthschaftlichen  Eigenthums  zur  Anzeige  bringen  wolle
oder  nicht.  Er  durfte  eine  solche  auch  nicht  unterlassen,  wenn  er  etwa  der
Ueberzeungung  war,  es  liege  nicht  mehr  ein  Flurfrevel  oder  eine  nur
polizeilich  zu  rügende  Uebertretung  gegen  die  Feldpolizei  vor,  sondern  es
handle  sich  um  einen  diebischen  Eingriff  in  die  Integrität  der  seiner  Aufsicht
  anvertrauten  Feldmark  und  ihrer  Gebrauchsstücke.  Dies  folgt  aus
der  Vorschrift  des  §  161  d.  St  PO.  und  daraus,  daß  der  „Feldschutz“,
für  den  der  Flurwächter  ausgestellt  ist,  nicht  nuur  den  Grund  und  Boden
der  Feldmark,  sondern  auch  die  auf  demselben  befindlichen  zum  Betriebe
der  Landwirthschaft  erforderlichen  Gegenstände  umfaßt.  Wenn  also  G.,
was  aber  das  Urtheil  nicht  erwähnt,  auch  erkannt  haben  sollte,  der  Angeklagte
  habe  nicht  einer  Uebertretung  des  Polizeistrafgesetzbuchs  oder  des
Strafgesetzbuchs,  sondern,  wie  das  Urtheil  gegen  denselben  feststellt,  eines
Vergehens  des  Diebstahls  im  Sinne  des  §  242  des  letzteren  sich  schuldig
gemacht,  so  war  er  in  gleicher  Weise  durch  sein  Amt  zur  Anzeige  der
Strafthat  verpflichtet  (zu  vergl.  Entsch.  in  Strass.  Bd.  10  S.  65).
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  28.  September  1899.

Durch  fälschliche  Aufgabe  eines  Telegramms  Namens  eines
Anderen  kann  Urkundenfälschung  begangen  werden,  auch  wenn
das  Telegramm  keine  Unterschrift  trägt.  Auskunft  über  Kreditwürdigkeit.


Nach  der  Feststellung  in  den  Urtheilsgründen  hatte  B.,  bei  dem  der
Angeklagte  H.  eine  betrügliche  Bestellung  gemacht  hatte,  eine  telegraphische
Vorfrage  nach  dessen  Kreditwürdigkeit  an  seinen  Agenten  in  K.  gerichtet,
die  durch  unrichtige  Bestellung  in  die  Hände  des  Angeklagten  gerieth  und
von  diesem  mit  dem  Telegramm  „H.  (der  Angekl.)  gut“  ohne  Unterschrift
beantwortet  wurde.  In  diesem  Telegramm  hat  die  Strafkammer  eine  beweiserhebliche
  Urkunde  im  Sinne  des  §  267  StGB.  gefunden  und,  weil
deren  Fälschung  in  der  Absicht  begangen  sei,  dem  Angeklagten  den  durch
die  betrügliche  Bestellung  angestrebten  Vermögensvortheil  zu  verschaffen,
so  ist  zugleich  8  268  No.  1  a.  a.  O.  für  amvendbar  erachtet.  Die
Revision  hat  hiegegen  nur  den  Einwand  erhoben,  der  Angeklagte  habe
nicht  bewußt  rechtswidrig  gehandelt,  da  er  gemeint  habe,  eine  an  ihn
gelangte  Depesche  auch  beantworten  zu  dürfen.  Damit  wird  nur  die
Richtigkeit  der  entgegengesetzten  Feststellung  des  Urtheils  bestritten,  was
keinen  Erfolg  haben  kann.  Rechtliche  Bedenken  walten  gegen  sie  nicht  ob.
Daß  die  Auskunft,  die  ein  Kaufmann  dem  Anderen  über  die  Kreditwürdig-