Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  95

keit  eines  Dritten  giebt,  im  Falle  der  Unrichtigleit  Anlaß  zu  Rechtsansprüchen
  des  ersten  gegen  den  Ertheiler  der  Auskunft  geben  kann,  ist
unbestritten  Rechtens  und  auch  vom  Reichsgericht  ständig  anerkannt  (vergl.
Entsch.  i.  Civils.  Bd.  27  S.  118  und  die  dortigen  Nachw.).  Darum  ist
die  Antwort,  die  B.  auf  seine  Frage  nach  dem  Angeklagten  erhielt,  für
ihn  von  rechtlicher,  nicht  blos  thatsächlicher  Bedeutung  gewesen,  auch  wenn
man  zu  Gunsten  des  Angeklagten  davon  ausgeht,  daß  mit  der  Bezeichnung
„Agent“  nur  eine  Person  gemeint  ist,  die  lediglich  thatsächlich  in  Geschäftsverkehr
  mit  B.  stand,  nicht  vertragsmäßig  ihm  zur  Auskunftsertheilung
verpflichtet  war.  Ebenso  ist  mit  Recht  die  Veweiserheblichkeit  des  Telegramms
  trotz  des  Fehlens  der  Unterschrift  augenommen.  War  das
Schriftstück  ächt,  das  als  Antwort  auf  die  Frage  B.  zur  Uebermittelung
an  diesen  dem  Telegraphenamt  übergeben  wurde,  so  ergeben  die  Umstände,
daß  es  nicht  eine  unverbindliche  Notiz,  sondern  eine  ernstliche  Erklärung
gewesen  ist,  die  nach  den  Willen  des  Absenders  in  den  Rechtsverkehr  des
Empfängers  einzugreifen  bestimmt  war.  Es  war  also  im  Zusammenhang
der  Umstände  trotz  der  fehlenden  Unterschrift  geeignet,  den  Inhalt  der
ertheilten  Auskunft,  somit  eine  rechtserhebliche  Thatsache  zu  beweisen.
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  10.  Juli  1899.

B.  Bayr.  Oberstes  Landesgerichtl  in  München.
Civilrecht;  Civilprozen:  Wechselrecht.

Anspruch  auf  Rechnungsstellung.  Die  Kläger  A.  hatten  im
Jahre  1895  beabsichtigt,  gemeinsam  das  Anwesen  .  ..  zum  Zwecke  der
Zertrümmerung  zu  erwerben  und  waren  auch  wegen  des  Ankaufes  bereits
in  Unterhandlungen  mit  den  genannten  Ehelenten  eingetreten.  Die  Beklagten,
  welche  damals  in  Bezug  auf  dieses  Amvesen  die  gleiche  spekulative
Absicht  hatten,  bestimmten  nun  die  Kläger,  von  weiteren  Versuchen,  das
Auwesen  zu  erwerben,  abzustehen  und  kam  hierüber  schließlich  unter  den
Parteien  eine  Vereinbarung  dahin  zu  Stande,  daß  die  Beklagten  sich
gegenüber  den  Klägern  verpflichteten,  ihnen  20  ½  des  Reingewinnes,
welchen  sie  aus  dem  fraglichen  Zertrümmerungsgeschäfte  machen  würden,
zu  verabfolgen.  Die  Beklagten  haben  dieses  Geschäft  auch  durchgeführt.
Da  dieselben  sich  jedoch  weigerten,  den  Klägern  die  zur  Berechnung  des
Reingewinnes  erforderlichen  Auskünfte  über  die  erfolgte  Durchführung  des
Gutszertrümmerungsgeschäftes  zu  geben,  kam  es  zur  Klagestellung  auf
Rechnungsstellung,  Die  Beklagten  machen  selbst  die  rechtliche  Aufstellung,
daß  hier  ein  gewöhnlicher  Innominatkontrakt  vorliege,  bei  welchem  sich  der
eine  Theil  für  ein  Thun  oder  Nichtthun  des  anderen  Theils  zu  einer  vermögensrechtlichen
  Leistung  verpflichte,  daß  es  sich  also  um  ein  do  ul  lacias
im  Sinne  von  Thl.  IV.  Kap.  XII  §  2  Ziff.  1  des  Bayr.  LR.  handle.