96  Rechtsprechung.

Dieser  rechtlichen  Aufstellung  der  Revision  ist  beizutreten.  Hieraus  folgt
aber  unmittelbar  die  Verpflichtung  der  Beklagten,  den  Klägern  Rechnung
über  das  gesammte  in  Frage  stehende  Geschäft  und  dessen  Endergebniß
abzulegen.  Deun  in  einem  Falle  der  vorliegenden  Art  müssen  die  Theile
nach  der  Natur  des  Vertragsverhältnisses  von  vorneherein  mindestens
stillschweigend  auch  darüber  einverstanden  sein,  daß  der  Theil,  welcher  das
Geschäft  in  seinem  eigenen  Namen  und  auf  seine  Rechnung  durchführt,
verpflichtet  sein  soll,  dem  anderen  Theile,  welcher  an  dem  sich  hieraus  ergebenden
  Gewinne  mit  einem  nach  Prozenten  berechneten  Antheile  vertragsgemäß
  interessirt  ist,  Rechnung  zu  stellen.  Hiefür  spricht  auch  sehr
dringend  die  durch  die  Natur  der  Sache  an  die  Hand  gegebene  Erwägung,
daß  außerdem  die  mit  einem  solchen  Gewinnstantheile  interessirte  Partei  in
Bezug  auf  die  wirksame  Verfolgung  ihres  Anspruches  meistens  rechtlos
gestellt  wäre,  insoferne  ihr  ohne  vorgängige  Rechnungslegung  seitens  der
anderen  Partei  das  erforderliche  Material  fehlt,  um  eine  Klage  auf  Zahlung
des  ihr  gebührenden  Gewinnstantheiles  thatsächlich  zu  begründen.  Auch  die
Beklagten  als  kundige  Geschäftsleute  konnten  kaum  der  Einsicht  ermangeln,
daß  sie  durch  die  Verweigerung  des  begründeten  Begehrens  der  Kläger
bezüglich  der  entsprechenden  Aufschlußertheilung  über  das  Geschäftsergebniß
diesen  ihre  Rechtsverfolgung  widerrechtlich  unmöglich  machen,  sohin  sie
arglistig  handeln.  Urtheil  vom  6.  Juni  1899;  Reg.-Nr.  1  43.99.

Feststellungsklage.  Der  Beklagte  will  in  der  Klageschrift  die
nach  §  230  Abs.  2  No.  2  CPO.  erforderliche  bestimmte  Angabe  des
Gegenstandes  des  erhobenen  Anspruches  und  einen  bestimmten  Antrag
vermissen,  weil  in  der  Klage  nicht  angegeben  sei,  daß  und  welche  Grundbesitzungen
  und  Nutzungsrechte  von  der  alten  Herrschaft  S.  in  das  1867
errichtete  S'sche  Familienfideikommiß  einbezogen  wurde.  Wie  in  Doktrin
und  Praxis  feststeht,  genügt  aber  bei  Feststellungsklagen  die  bestimmte
Bezeichnung  und  Angabe  des  unter  den  Parteien  streitigen  Rechtsverhältnisses,
  dessen  Existenz  oder  Nichtexistenz  festgestellt  werden  soll,  und  ein
Antrag,  aus  dem  hervorgeht,  daß  der  Kläger  die  Feststellung  dieses  Rechtsverhältnisses
  verlangt.  Das  festzustellende  Rechtsverhältniß  ist  eben  hier
der  Gegenstand  der  Klage  und  dasselbe  muß  so  bezeichnet  sein,  daß  über
dessen  Indentität  kein  Zweifel  bestehen  kann  (Struckmann  und  Koch,
Komm.  z.  CPO.  Note  4  zu  §  230;  Gaupp,  Komm.  Note  3,  2  zu  8230;
RG.-Entsch.  Bd.  12  S.  388  und  Bd.  21  S.  387).  Dieses  Erforderniß  ist
aber  hier  gegeben,  insofern  die  Feststellung  verlangt  wird,  daß  der  Familie
des  Klägers  ein  Successionsrecht  in  die  Herrschaft  S.  in  jenem  Umfange
zustehe,  welchen  dieselbe  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung  (1589)  und  des
Vergleichsabschlusses  (1655)  einnahm  und  daß  deshalb  der  Beklagte  als