Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  97

Besitzer  des  S'schen  Fideikommisses  S.  schuldig  sei,  jenes  Successionsrecht
anzuerkennen.  Urtheil  vom  2.  Oktober  1899;  Reg.-Nr.  1  63/99.

Prozeßführung  über  die  Succession  in  ein  Familienfideikommiß
  (Bayr.  Recht).  Der  Beklagte  will  (gegenüber  der  Klage  auf
Anerkennung  eines  Snccesionsrechts  in  ein  Fideikommiß)  den  Einwand  der
mangelnden  Passivlegitimation  darauf  zu  gründen,  das  nach  Art.  42  des
bayr.  Fideikommißedicts  das  Eigenthum  des  Fideikommißvermögens  nicht
dem  jeweiligen  Besitzer  desselben  allein  zustehe,  sondern  auch  den  Amwärtern.
Hieraus  kann  jedoch  nicht  gefolgert  werden,  daß  die  Klage  gegen  den
Besitzer  und  die  Anwärter  hätte  gerichtet  werden  müssen  und  daß  der
Besitzer  allein  nicht  passiv  legitimirt  sei.  Vielmehr  ist  anzunehmen,  daß
der  Fideikommißbesitzer  auch  zur  Führung  der  Prozesse  über  das  Fideikommiß
  und  auch  über  die  Substanz  der  Fideikommißgüter  befugt  ist  und
zwar  sowohl  als  Kläger  wie  als  Beklagter.  Es  ergiebt  sich  solches  aus
den  Bestimmungen  des  §  44,  wonach  der  Fideikommißbesitzer  alle  Rechte
und  Verbindlichkeiten  eines  Nutzungseigenthümers,  die  Verwaltung  und
den  Genuß  des  Fideikommisses  hat,  alle  Lasten  trägt  und  die  Verpflichtung
hat,  das  Fideikommiß  und  seine  Substanz  zu  erhalten  und  des  §  56
Ziff.  3,  wonach  er  die  Kosten  eines  Prozesses  aus  dem  Fideikommiß  ersetzt
  erhält.  Die  Passivlegitimation  des  Fideikommißbesitzers  ist  auch  in
Theorie  und  Praxis  anerkannt  (Pözl,  Verf.-Recht  H.  Aufl.  S.  162;
Roth,  bayr.  Civ.  R.  §  255  Nr.  2  lil  cr;  Hofmann,  Recht  des  Adels
S.  23;  Stobbe,  d.  Priv.  R.  Bd.  2  S.  565;  Lewis,  Fideikommißrecht
  S.  215;  Salza-Lichtenau,  Lehre  von  den  Familienfideikommissen
S.  164;  Weiske,  Rechtslexikon  Bd.  4  S.  248;  RE.  Bd.  26  S.  136
f.  u.  Bd.  28  S.  226).  Jedeufalls  stand  es  dem  Kläger  frei,  die  Klage
gegen  den  dermaligen  Fideikommißbesitzer  allein  zu  richten,  da,  wenn  auch
die  Einrede  der  mehreren  Beklagten  nach  Civilrecht  begründet  wäre,  der
Beklagte  in  solchem  Falle  kein  prozeßnales  Mittel  hat,  die  Ausdehnung
der  Klage  auf  mehrere  Beklagte  zu  erzwingen.  Ob  das  ergehende  Urtheil
in  solchem  Falle  und,  wenn  der  Fideikommißbesitzer  die  Anwärter  zum
Streite  nicht  selbst  beizieht  oder  diese  nicht  interveniren,  nur  gegen  den
Besitzer  allein  oder  auch  gegen  die  Amwärter  wirksam  ist,  ist  hier  nicht  zu
erörtern.  Urtheil  vom  2.  Oktober  1899;  Reg.-Nr.  1  63,99.

Weitere  Beschwerde.  Umfang  der  Zengnißpflicht.  Nach
§  531  Abs.  2  CPO.  findet  gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts
eine  weitere  Beschwerde  nur  statt,  wenn  in  derselben  ein  neuer  selbständiger
Beschwerdegrund  enthalten  ist.  Gegen  zwei  übereinstimmende  Entscheid
  ungen  ist  eine  weitere  Beschwerde  nicht  zulässig.  Diese  Vorschrift
entspricht  nach  den  Motiven  des  Entw.  zur  Civilprozeßordnung  der  ur-