98  Rechtsprechung.

sprünglich  beabsichtigten  Ausschließung  der  Revision  gegen  gleichlantende
Urtheile  der  beiden  unteren  Instanzen.  Für  die  Revision  ist  nun  allerdings
  diese  Einschränkung  durch  die  von  der  Justizkommission  des  Reichstages
  beschlossene  Aenderung  des  §  507  der  CPO.  gefallen,  der
8  531  aber  wurde  unverändert  angenommen.  Der  die  Zulässigkeit  der
weiteren  Beschwerde  bedingende  selbständige  Beschwerdegrund  muß  ein
neuer,  erst  durch  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  hervorgerufener
sein.  Neu  ist  aber  ein  Beschwerdegrund  nicht,  welcher  schon  in  der  Entscheidung
  einer  früheren  Instanz  enthalten  war,  so  daß  es  nicht  darauf
ankommt,  ob  die  zwei  übereinstimmenden  Entscheidungen  unmittelbar  auf
einander  folgen.

Deshalb  ist  gegen  die  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts  eine
weitere  Beschwerde  nicht  zulässig,  wenn  diese  (unter  theilweiser  Abänderung
der  landgerichtlichen  Entscheidung  in  der  Beschwerdeinstanz)  die  Entscheidung
des  Amtsgerichts  wiederhergestellt  und  damit  wieder  denselben  Beschwerdegrund
  geschaffen  hat,  der  Gegenstand  der  ersten  Beschwerde  gewesen  ist
(Seuffert,  Komm.  zur  CPO.  4.  Aufl.  S.  646  fg.  Not.  b  u.  d;  Struckmann
  und  Koch,  Komm.  5.  Aufl.  Not.  3  u.  4  und  die  dort  angeführten
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  u.  des  bayrischen  Obersten  Landesgerichts).
In  dem  vorliegenden  Falle  hat  das  Oberlandesgericht  die  Frage,  ob  die
Beschwerdeführer  verpflichtet  sind,  sich  über  den  künftigen  Pflichttheil  ihres
Sohnes  vernehmen  zu  lassen,  in  demselben  Sinne  entschieden  wie  das
Amtsgericht.  Die  Beschwerde,  welche  gegen  das  Zwischenurtheil  des  k.
Amtsgericht  München  1  Abth.  A.  für  CS.  vom  3.  Juni  1899  eingelegt
worden  war,  ist  ihrem  Inhalte  nach  ganz  dieselbe  wie  die,  mit  der  sie
jetzt  den  Beschluß  des  k.  Oberlandesgerichts  aufechten.  Durch  das  amtsgerichtliche
  Zwischenurtheil  wurde  die  Zeugnißverweigerung  der  Beschwerdeführer
  in  Ansehung  des  ganzen  Beweissatzes  des  Beweisbeschlusses
vom  20.  April  1899,  „daß  der  Beklagte  mindestens  12000  Mk.  als
ausgemachtes  eigenes  Vermögen  von  seinen  Eltern  erhalten  hat  und  besitzt,
  und  daß  er  wenigstens  50  000  Mk.  als  Pflichttheil  nach  dem  Tode
seiner  Eltern  zu  erwarten  hat“  für  unberechtigt  erklärt.  Gegen  dieses
Zwischenurtheil  legten  die  Beschwerdeführer  damals  Beschwerde  ein,  weil
der  Theil  des  Beweissatzes,  „daß  der  Beklagte  das  von  seinen  Eltern
erhaltene  ausgemachte  Vermögen  noch  besitze“,  keinen  durch  das
Familienwerhältniß  begründeten  Vermögensanspruch  betresse,  und  weil  der
weitere  Satz,  „daß  er  einen  Pflichttheil  von  wenigstens
50  000  Mk.  zu  erwarten  habe“,  keine  Thatsache  sei,  über  die
ein  Zeugniß  verlangt  werden  könne.  Dieser  Beschwerde  gab  das  Landgericht
  München  ll  bezüglich  des  zweiten  Satzes  statt,  das  k.  Oberlandesgericht
  stellte  aber  dadurch,  daß  es  die  B.'schen  Eheleute  für  verpflichtet