Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München  99

erklärte,  auch  darüber  Zeugniß  abzulegen,  ob  ihr  Sohn  nach  ihrem  Tode
wenigstens  50  000  Mk.  Pflichttheil  zu  erwarten  habe,  das  amtsgerichtliche
Zwischenurtheil  wieder  her.

Das  Oberlandesgericht  hat  insbesondere  ebenso  wie  das  Amtsgericht
die  Angabe  der  Höhe  des  Pflichttheils  als  eine  Angabe  über  Thatsachen,
nicht  als  eine  außerhalb  des  Gebietes  der  Zeugnißpflicht  liegende  Beurtheilung
  angesehen,  indem  es  offenbar  von  der  Ausicht  ausgegangen  ist,
daß  es  Sache  des  mit  der  Vernehmung  der  Zeugen  befaßten  Richters
sein  werde,  die  Zeugen  erforderlichen  Falles  über  den  Begriff  des  Pflichttheils
  zu  belehren,  so  daß  sie  eigentlich  nur  über  die  Höhe  ihres  Vermögens,
  die  Zahl  der  Kinder  und  die  etwa  in  Betracht  kommenden  besonderen
  Umstände  Aufschluß  zu  geben  haben.  Beschluß  vom  26.  Oktober
1899;  Reg.-Nr.  II  75/99.

Vollstreckung  eines  Wechselurtheils.  Die  Revision  rügt,
Wechselurtheile  könnten  gültig  nur  zur  Vollstreckung  kommen,  wenn  mit
ihnen  auch  der  Wechsel  vorgelegt  werde;  aus  dem  bei  den  Gerichtsakten
befindlichen  Wechselurtheil  ergebe  sich,  daß  bei  den  Vollstreckungshandlungen
der  Wechsel  dem  Urtheile  nicht  beigelegen,  nicht  beigeheftet  gewesen,  auch
hiebei  nicht  mit  vorgelegt  worden  sei,  es  sei  also  überhaupt  eine  gültige
Pfändung  nicht  vorgelegen.  Nach  Art.  39  der  Wechselordnung  ist  der
Wechselschuldner  nur  gegen  Aushändigung  des  auittirten  Wechsels  zu
zahlen  verpflichtet.  Der  zur  Pfändung  schreitende  Gerichtsvollzieher  muß
deshalb,  für  den  Fall,  daß  eventuell  Zahlung  erfolgt,  mit  dem  Wechsel
versehen  sein,  um  alsdann  solchen  dem  zahlenden  Schuldner  aushändigen
zu  können.  Wenn  aber  nicht  gezahlt  wird,  sondern  zur  Pfändung  geschritten
  werden  muß,  braucht  der  Wechsel  nicht  zur  Vorlage  zu  kommen
und  kann  deshalb  der  Umstand,  daß  der  Gerichtsvollzieher  solchen  nicht
vorlegte,  die  vorgenommene  Pfändung  nichi  zu  einer  ungültigen  machen.

Die  von  der  Revidentin  angezogenen  reichsgerichtlichen  Entscheidungen
Bd.  36  S.  105  und  Bd.  37  S.  5  können  nicht  zur  Stütze  des  Revisionsvorbringens
  dienen,  denn  aus  solchen  ist  nur  zu  entnehmen,  daß  eben
der  Wechselschuldner  nur  dann  zu  bezahlen  braucht,  wenn  ihm  der  Wechsel
ausgehändigt  wird.  Auch  die  bei  Bolze  Bd.  17  S.  70  Nr.  54  mitgetheilte
  Entscheidung  spricht  nicht  etwa  die  Ungültigkeit  der  Pfändung
aus,  bestätigt  auch  nur,  daß  der  Gerichtsvollzieher  in  der  Lage  sein  soll,
den  Wechsel  bei  eventueller  Zahlung  dem  Schuldner  zurückgeben  zu
können.  Urtheil  vom  31.  Mai  1899;  Reg.-Nr.  1  31/99.