65.  Jahrgang.  6.  17.  März  1900.

Dr.  J.  A.  Seufkerl-WMlätter
  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Die  Bestimmung  des  zusländigen  Gerichts  bei  Beschlagnahme  zum  Zwecke  der  Zwangs
versteigerung.  II.  Das  eheliche  Güterrecht  nach  den  privalinternationalrechtlichen  Bestimmungen
  des  Einführungsgesetes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  (Schluß).  III.  Rechtsprechung:
Reichsgericht  in  Strassochen;  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München:  Bayr.  Oberlandes-=gericht
  München.  IV.  Vermischte  Mittheilungen.

I.  Die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  bei  Beschlagnahme
zum  Zwecke  der  Zwangsversteigerung.
Von  Friedrich  Bonschab.

Die  Bestimmung  des  Gerichts,  bei  welchem  das  Gesuch  um  Beschlagnahme
  zum  Zwecke  der  Zwangsversteigerung  nach  Art.  24  der  Subh.-Ordn.
zu  stellen  ist,  ist  bekanntlich  nicht  in  der  Subhastationsordnung  selbst  getroffen.
  Vielmehr  waren  hiefür  bisher  die  §§  755  ff.  der  CPO.  ä.  F.
maßgebend.

Ist  ein  Grundstück  in  den  Bezirken  verschiedener  Amtsgerichte  belegen,
so  ist  auf  Antrag  eines  Betheiligten  von  dem  zunächst  höheren  Gericht
unter  Berücksichtigung  der  im  §  37  CPO.  enthaltenen  Vorschriften  eines
dieser  Gerichte  zum  Vollstreckungsgerichte  zu  bestellen.

Richtet  sich  die  Beschlagnahme  gegen  mehrere  Grundstücke  desselben
Schuldners,  die  in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken  liegen,  so  findet  ebenfalls
  die  Bestimmung  eines  der  Amtsgerichte  zum  Vollstreckungsgericht  durch
das  zunächst  höhere  Gericht  statt  (§  756  CPO.  ä.  F.).

Wie  verhält  es  sich  nun  hiemit  in  der  Uebergangszeit,  d.  h.  bis  zu
dem  Zeitpunkte,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist?

Die  Bestimmung,  wie  sie  bisher  §  756  CP0O.  getroffen  hatte,  ist  in
dem  2.  Titel,  2.  Abschn,  des  8.  Buches  der  CPO.  neuer  Fassung,  welcher
von  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  handelt,  mit
Rücksicht  auf  die  Schaffung  eines  gemeinsamen  Liegenschaftsrechts  und  damit
  auf  die  einheitliche  Gestaltung  des  Zwangsversteigerungsverfahrens
weggelassen  worden  und  hat  dafür  in  dem  Reichsgesetze  über  die  Zwangsversteigerung
  Aufnahme  gefunden  (§  2  desselben).

LXV.