102  Die  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts  bei  Beschlagnahme  2c.

Durch  das  Gesetz,  betr.  Aenderungen  der  Civilprozeßordnung  vom
17.  Mai  1898  Ziff.  233  wurden  die  älteren  §§  755,  756  aufgehoben.
Diese  Aufhebung  trat  gemäß  Art.  1  des  Einführungsgesetzes  zu  dem  Gesetze,
  betr.  Aenderungen  der  CPO.,  vom  17.  Mai  1898,  ohne  jede  Einschränkung
  mit  dem  1.  Januar  1900  in  Kraft.  Die  Subhastationsordnung
bleibt  nach  Art.  53  des  bayr.  Ausführungsgesetzes  zur  Grundbuchordnung
und  zum  Gesetze  über  die  Zwangsversteigerung  in  Geltung,  bis  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist.

Wenn  nun  heute  ein  Beschlagnahmeverfahren  in  die  Wege  geleitet
werden  soll,  bei  dem  es  sich  z.  B.  um  Grundstücke,  in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken
  gelegen,  handelt,  so  erhellt  sofort,  daß  durch  die  ab
1.  Januar  1900  erfolgte  Aufhebung  der  §§  755,  756  CPO.  ein  Vacuum
geschaffen  ist,  das  sich  sogar  darauf  erstreckt,  daß  es  gegenwärtig  an  einer
Bestimmung  fehlt,  durch  welche  das  für  die  Zwangsvollstreckung  in  ein
Grundstück  zuständige  Vollstreckungsgericht  festgestellt  ist.

Es  liegt  nun  am  nächsten,  mit  den  Regeln  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  über  das  zeitliche  Anwendungsgebiet  der  liegenschaftsrechtlichen
Vorschriften  eine  Lösung  zu  versuchen,  wobei  natürlich  zu  beachten  ist,
daß  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  dem  Prozeßrecht
  angehört.

Danach  kommt  man  per  analogiam  zu  dem  Resultate:

In  gleicher  Weise  wie  die  Vorschriften  des  BGB.  hinsichtlich  des
Liegenschaftsrechts  erst  mit  der  erfolgten  Anlegung  des  Grundbuchs  in
Kraft  treten,  treten  ebenso  die  prozeßrechtlichen  Vorschriften  über  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  des  2.  Titels  des
2.  Abschnittes  des  8.  Buches  der  CPO.  vom  10.  Mai  1897  erst  mit  dem
Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist
und  mit  welchem  auch  das  Zwangsversteigerungsgesetz  erst  in  Kraft  tritt.

Dies  ist  keineswegs,  wie  man  vielleicht  meinen  möchte,  selbstverständlich,
  angesichts  der  einschränkungslosen  Bestimmung,  daß  die  §§  755,
756  CPO.  ä.  F.  ab  1.  Januar  1900  aufgehoben  werden  und  an  die
Stelle  der  §§  757  ff.  a.  a.  O.  die  88  864  ff.  a.  a.  O.  u.  F.  treten.  Mit
Rücksicht  hierauf  muß  es  als  ein  Uebersehen  des  Gesetzgebers  erachtet
werden,  daß  eine  dem  Art.  189  EG.  z.  BGB.  analoge  Bestimmung  in
die  Civilprozeßordnung,  bezw.  in  das  Einführungsgesetz  zu  dem  Gesetze,
betreffend  Aenderungen  der  Civilprozeßordnung,  vom  17.  Mai  1898  nicht
aufgenommen  wurde.

Die  Nothwendigkeit,  daß  die  §§  755,  756  CPO.  ä.  F.  bis  zum
Inkrafttreten  der  Zwangsversteigerung  weiterhin  in  Geltung  bleiben  müssen,
wenn  nicht  eine  Lücke  in  prozessualer  Hinsicht  entstehen  soll,  wurde  verkannt.

Das  geht  deutlich  aus  Folgendem  hervor: