Das  eheliche  Güterrecht  nach  den  privatinternat.  Bestimmungen  d.  EG.  z.  BGB.  103

Die  Motive  zu  dem  Gesetze,  betr.  Aenderungen  der  CPO.  (Reichstagsvorlage,
  Guttentag'sche  Ausgabe  1897),  bezeichnen  die  88  755,  756
CPO.  ä.  F.  schlechthin  als  entbehrlich  (S.  149).

Zu  §  757e  des  Entwurfes  (nun  §  869)  bemerken  dieselben  aber
(auf  S.  154  ff.):

„Die  im  §  757  e  vorbehaltene  Regelung  der  Zwangsversteigerung
und  der  Zwangsverwaltung  ist  bereits  durch  das  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung
  und  Zwangsverwaltung  vom  24.  März  1897  erfolgt.  Mit
diesem  Gesetze  stehen  die  Vorschriften  der  §§  757  ff.  des  Entwurfs  (nun
§§  864  ff.)  in  untrennbarem  Zusammenhang,  und  es  kann  daher
keinem  Zweifel  unterliegen  (1),  daß  die  Bestimmungen,  welche  für
den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  fraglichen  Gesetzes  maßgebend  sind
(§  1  des  Einführungsgesetzes  zu  dem  Gesetze  vom  24.  März  1897),  in
gleicher  Weise  auch  auf  jene  Vorschriften  Anwendung  finden."“

Es  ist  hier  also  in  den  Motiven  als  zweifellos  hingestellt,  daß
die  Bestimmungen  der  88  864  fl.  CPO.  u.  F.  erst  mit  dem  Inkrafttreten
des  Zwangsversteigerungsgesetzes  zur  Geltung  kommen.

Daher  kann  hieraus  per  argumentum  e  contrario  gefolgert  werden,
daß  die  Bestimmungen  der  §§  755  ff.  CPO.  ä.  F.  vorerst  in  Kraft
bleiben.  Insoweit  läßt  sich  auch  auf  anderem  Wege,  als  Eingangs  angedeutet,
  die  Frage  lösen.

Diese  wichtigen  Verhältnisse  durften  aber  keineswegs  so  nebenher  in
den  Motiven  gestreift  werden,  sondern  es  war  unbedingt  erforderlich,
direkt  und  klar  im  Gesetze  auszusprechen,  was  Rechtens  ist,  zumal  ja,
wie  schon  hervorgehoben,  auch  die  Fassung  „es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen“
  keineswegs  eine  prägnante  Stellungnahme  des  Gesetzgebers  bedentet.

Es  ist  einmal  von  hervorragender  Seite  darauf  hingewiesen  worden,
daß  die  neueren  Gesetze  die  wichtigsten  Bestimmungen  in  die  Motive  verweisen
  und  dort  zurückbehalten.  Der  gegemwärtige  Fall  ist  ein  Beitrag
hiezu.

II.  Das  eheliche  Güterrecht  nach  den  privatinternationakrechtlichen  Bellimmungen
  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.
Von  A.  Mariolle.

(Schluß.)

b)  Das  Nationalgesetz  des  Ehemannes  zur  Zeit  der  Eheschließung  ist
grundsätlich  auch  maßgebend  für  die  Beziehungen  der  Ehegatten  zu  dritten
Personen,  also  namentlich  dafür,  ob  und  in  welchem  Umfange  ein  Ehegatte
Rechtsgeschäfte  mit  Wirkung  für  den  anderen  Ehegatten  vornehmen  kann
und  ob  ein  Ehegatte  durch  Rechtsgeschäfte  die  Rechte  des  anderen  Ehe-*

