104  Das  eheliche  Güterrecht  nach  den  privatinternat.  Bestimmungen  d.  EG.  z.  BGB.

gatten  an  seinem  eigenen  oder  am  gemeinsamen  Vermögen  beeinträchtigen
kann.  Dieser  Satz  erleidet  durch  die  Vorschriften  des  Art.  16  EG.  z.
BGB.  Ausnahmen.

Der  Art.  16  bestimmt:

„Haben  ausländische  Ehegatten  oder  Ehegatten,  welche  nach  Eingehung  der

Ehe  die  Reichsangehörigkeit  erwerben,  ihren  Wohnsitz  im  Inlande,  so  finden  die

Vorschristen  des  §  1435  BGB.  entsprechende  Anwendung:  der  ausländische  geseßliche

  Güterstand  steht  einem  vertragsmäßigen  gleich.

Die  Vorschriften  der  88  1357,  1362,  1405  BGB.  finden  Auwendung,  soweit
sie  Dritten  günstiger  sind  als  die  ausländischen  Gesetze.“

Auf  Grund  des  Art.  16  Abs.  1  werden  im  Verhältniß  zu  dritten
Personen  ausländische  Ehegatten,  deren  güterrechtliche  Verhältnisse  gemäß
Art.  15  nach  fremdem  Recht  beurtheilt  werden,  rechtlich  so  behandelt,  als
wenn  für  ihren  Güterstand  das  gesetzliche  Güterrecht  des  BGB.  maßgebend
wäre,  wenn  nicht  im  Güterrechtsregister  ein  entsprechender  Eintrag  erfolgt
ist,  aus  welchem  sich  ergiebt,  daß  das  gesetzliche  Güterrecht  des  BGB.  für
die  güterrechtlichen  Beziehungen  der  Ehegatten  nicht  maßgebend  ist.  Ist
ein  solcher  Eintrag  nicht  erfolgt,  so  können  einem  Dritten  Einwendungen,
welche  nicht  in  den  Bestimmungen  des  BGB.  über  das  gesetzliche  eheliche
Güterrecht  begründet  sind,  gegen  ein,  zwischen  ihm  und  einem  der  Ehegatten
  vorgenommenes  Rechtsgeschäft,  oder  gegen  ein  zwischen  ihnen  ergangenes
  rechtskräftiges  Urtheil  nur  hergeleitet  werden,  wenn  dem  Dritten
bekannt  war,  daß  die  Ehegatten  nicht  nach  dem  gesetzlichen  Güterrechte
des  BGB.  leben.

Nach  Art.  16  Abs.  2  finden  die  Vorschriften  der  88  1357  (über
das  Recht  der  Frau  zur  Vertretung  des  Mannes  innerhalb  ihres  häuslichen
  Wirkungskreises),  1362  (über  die  Vermuthung  für  das  Eigenthum
des  Mannes  —  praesumlio  Muciana  —)  und  1405  (über  den  Betrieb
eines  Erwerbsgeschäftes  durch  die  Frau)  auf  die  Rechtsverhältnisse  solcher
Ehegatten  Anwendung,  deren  eheliches  Güterrecht  nach  ausländischem  Recht
zu  beurtheilen  ist,  soweit  diese  Bestimmungen  Dritten  günstiger  sind,  als
die  ausländischen  Gesetze.  Es  entscheidet  demnach  beispielsweise  über  die
Befugniß  der  Frau,  innerhalb  ihres  häuslichen  Wirkungskreises  die  Geschäfte
des  Mannes  zu  besorgen  und  ihn  zu  vertreten,  dasjenige  ausländische
Recht,  das  für  den  Güterstand  der  Ehegatten  nach  Art.  15  Abs.  2  maß.
gebend  ist.  Dritten  Personen  gegenüber  aber  haftet  der  Mann  für  Verbindlichkeiten
  aus  Geschäften,  welche  die  Frau  vorgenommen  hat,  auch
dann,  wenn  nach  jenem  fremden  Rechte  eine  Haftung  des  Mannes  nicht
begründet  wärc,  insoweit,  als  eine  Haftung  aus  §  1357  B  sich  ergiebt.
Ist  in  dem  für  den  ehelichen  Güterstand  maßgebenden  Rechte  eine  Haftung
des  Mannes  in  noch  weiterem  Umfange  begründet,  als  dies  in  §  1357
der  Fall  ist,  so  kommt  dieses  Recht  zur  Anwendung.