Das  eheliche  Güterrecht  nach  den  privatinternat.  Bestimmungen  d.  EG.  z.  BGB.  105

Den  Bestimmungen  des  Art.  16  liegt  der  in  Art.  30  EG.  z.  BGB.
allgemein  ausgesprochene  und  zum  Gesetz  erhobene  Gedanke  zu  Grunde,
daß  die  Anwendung  ausländischer  Gesetze  ausgeschlossen  ist,  wenn  sie  gegen
den  Zweck  eines  deutschen  Gesetzes  verstoßen  würde.  Die  Bestimmungen
der  §§  1357,  1362,  1405  und  1435  BGB.  sind  im  Interesse  des  inländischen
  Verkehrs  getroffen.  Wer  im  Vertrauen  auf  die  gesetzliche  Regel,
daß  dem  Ehemann  an  dem  Vermögen  der  Ehefrau  Nutzuießung  und  Verwaltung
  zustehe,  sich  mit  dem  Ehemann  auf  solche  Rechtsgeschäfte  über
Bestandtheile  dieses  Vermögens  einläßt,  welche  unter  der  Voraussetzung  des
Bestehens  der  ehelichen  Nutznießung  und  Verwaltung  an  jenen  Gegenständen
  für  die  Ehefrau  bindend  sein  würden,  soll  (dies  ist  der  Zweck  der
Bestimmung  des  §  1435)  in  diesem  Vertrauen  in  Ansehung  der  Wirksamkeit
  solcher  Rechtsgeschäfte  nicht  getäuscht  werden,  es  sei  denn,  daß  die
Ausschließung  oder  Aenderung  der  Verwaltung  und  Nutzuießung  zur  Zeit
der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  nach  Maaßgabe  der  Vorschriften  der
88  1558  ff.  im  Güterrechtsregister  eingetragen,  oder  dem  Dritten  bekannt
war.  Wer  im  Vertrauen  auf  die  gesetzliche  Regel,  daß  die  Frau  berechtigt
ist,  Rechtsgeschäfte,  welche  auf  den  Haushalt  Bezug  haben,  für  den  Mann
zu  besorgen  und  ihn  zu  vertreten,  solche  Rechtsgeschäfte  mit  der  Frau
abschließt,  soll  von  der  Voraussetzung  ausgehen  dürfen,  daß  die  Frau
thatsächlich  zur  Vornahme  dieser  Geschäfte  berechtigt  ist,  sofern  nicht  aus
dem  Güterrechtsregister  eine  Beschränkung  der  diesbezüglichen  Rechte  der
Frau  ersichtlich  ist.  Wer  mit  einer  Frau  ein  Rechtsgeschäft  abschließt,  das
als  Ausfluß  eines  von  ihr  betriebenen  Erwerbsgeschäftes  sich  darstellt,
soll  von  der  Voraussetzung  ausgehen  dürfen,  daß  der  Mann  seine  Einwilligung
  zum  Betriebe  des  Geschäfts  und  zur  Vornahme  aller  durch
dasselbe  bedingter  Rechtsgeschäfte  und  Rechtsstreitigkeiten  gegeben  hat.
Der  Zweck  dieser  Bestimmungen  wäre  offenbar  sehr  unvollständig  erreicht,
  wenn  sie  nicht  auf  Inländer  wie  Ausländer  unterschiedslos  Anwendung
  finden  würden,  wenn  sie  Bestimmungen  ausländischer  Gesetze
weichen  müßten,  welche  dem  Verkehr  nicht  gleich  günstig  sind,  wie  die
deutschen  Gesetze.

Aus  dem  Zweck  der  mehrgenannten  Bestimmungen  ergiebt  sich  aber
weiter,  daß  sie  auch  auf  Rechtsgeschäfte  im  Ausland  wohnender  Ehegatten,
deren  güterrechtliche  Verhältnisse  den  deutschen  Gesetzen  unterworfen  sind,
keine  Anwendung  finden  und  daß  vollends  eine  analoge  Anwendung  des
Art.  16  auf  die  nicht  in  Deutschland  wohnenden  Ausländer  (wie  Barazetti
a.  a.  O.  S.  82  annimmt)  unbedingt  als  ausgeschlossen  zu  erachten  ist,
ganz  abgesehen  davon,  daß  die  Anwendung  der  §§  1357,  1405  und  1453
in  dem  Güterrechtsregister  eine  Einrichtung  voraussetzt,  die  kaum  in  allen
Staaten  zu  finden  sein  wird.