106  Das  eheliche  Güterrecht  nach  den  privatinternat.  Bestimmungen  d.  EG.  z.  BGB.

Nach  ausdrücklicher  Bestimmung  des  Art.  28  EG.  z.  BGB.  finden
die  Vorschriften  des  Art.  15  keine  Anwendung  auf  Gegenstände,  die  sich
nicht  in  dem  Gebiete  des  Staates  befinden,  dessen  Gesetze  nach  jenen  Vorschriften
  maßgebend  sind  und  die  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  in  dessen
Gebiet  sie  sich  befinden,  besonderen  Vorschriften  unterliegen.  Auf  Grund
des  Art.  28  ist  nicht  das  Nationalgesetz  des  Ehemanns  zur  Zeit  der
Eheschließung,  sondern  die  les  rei  sitae  dafür  maßgebend,  unter  welchen
Voraussetzungen  ein  dingliches  Recht  erworben  wird.  Nach  §  1438  BGB.
wird  beispielsweise  das  Vermögen  des  Mannes  und  jenes  der  Frau  durch
die  allgemeine  Gütergemeinschaft  gemeinschaftliches  Vermögen  der  beiden
Ehegatten,  ohne  daß  es  an  den  einzelnen  Gegenständen  einer  Uebertragung
des  Eigenthums  durch  Rechtsgeschäft  bedarf.  Erwerben  nun  Ehegatten,
deren  güterrechtliche  Verhältnisse  nach  deutschem  Rechte  sich  bestimmen,
unbewegliches  Vermögen  im  Auslande  und  geht  nach  der  lex  rei  silae
das  Eigenthum  an  einer  unbeweglichen  Sache  nur  durch  Eintrag  in  öffentliche
  Bücher  über,  so  wird  die  Sache  Eigenthum  beider  Ehegatten  nur,
wenn  sie  Beide  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragen  sind.  Auf
Grund  des  §  1059  BGB.  ist  der  Nießbrauch  nicht  übertragbar.  Besitzt
nun  ein  Ausländer  den  Nießbrauch  an  einer,  im  Deutschen  Reiche  belegenen
Sache  und  wird  nach  dem,  für  seinen  Güterstand  maßgebendem  Rechte
das  gesammte  Vermögen  der  Ehegatten  im  Augenblick  der  Eheschließung
gemeinsames  Vermögen,  so  findet  diese  Bestimmung  insoweit  nicht  Anwendung,
  als  sie  auch  den  Nießbrauch  an  der  im  Inland  gelegenen  Sache
zum  Gesammtgute  zieht.  Besitzt  umgekehrt  ein  Inländer  den  Nießbrauch
an  einer  im  Ausland  gelegenen  Sache  und  wird  bei  seiner  Eheschließung
allgemeine  Gütergemeinschaft  vereinbart,  so  ist  dafür,  ob  dieser  Nießbrauch
im  Hinblick  auf  §  1439  BGB.  (wonach  von  dem  Gesammtgute  Gegenstände
  ausgeschlossen  sind,  die  nicht  durch  Rechtsgeschäfte  übertragen  werden
können)  von  dem  Gesammtgute  ausgeschlossen  ist,  nicht  die  Bestimmung
des  §  1059,  sondern  jene  der  lex  rei  silae  maßgebend.  Läßt  diese  eine
Uebertragung  des  Nießbrauchs  durch  Rechtsgeschäft  zu,  so  wird  in  unserem
Falle  der  Nießbrauch  Bestandtheil  des  Gesammtgutes.

Auf  Grund  des  Art.  28  findet  die  lex  rei  silae  an  Stelle  des
Nationalgesetzes  des  Ehemannes  zur  Zeit  der  Eheschließung  ferner  insoweit
Anwendung,  als  sie  bestimmte  Vermögenskomplexe  besonderen  Vorschriften
unterwirft.  Solche  Vermögenskomplexe  bilden  z.  B.  Lehen,  Familienfideikommisse
  und  Erbgüter.  Aber  auch  die  unbeweglichen  Sachen  überhaupt,
können  unter  Umständen  als  von  dem  übrigen  Vermögen  gesonderte  Vermögenskomplexe
  erachtet  werden.  Ob  dies  der  Fall  ist,  tritt  regelmäßig
auf  dem  Gebiet  des  Erbrechts  am  klarsten  in  die  Erscheinung.  Güter,  in
welche  Universalsuccession  stattfindet,  gelten  auch  auf  dem  Gebiet  des  ehe-