Das  eheliche  Güterrecht  nach  den  privatinternat.  Bestimmungen  d.  EG.  z.  BGB.  107

lichen  Güterrechts  als  ein  Vermögenskomplex,  der  von  den  Bestimmungen
des  Nationalgesetzes  des  Ehemanns  zur  Zeit  der  Eheschließung  beherrscht
wird,  während  Güter,  welche  von  der  Universalsuccession  ausgeschlossen  sind,
auch  auf  dem  Gebiet  des  ehelichen  Güterrechts  als  besondere  Vermögenskomplexe
  gelten.  Nach  §  1438  BGB.  wird  durch  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
  bewegliches,  wie  unbewegliches  Vermögen  der  beiden  Ehegatten
gemeinschaftliches  Vermögen.  Besitzt  nun  beispielsweise  der  Ehemann  im
Auslande  ein  Erbgut,  das  nach  der  lex  rei  silae  als  gesonderter  Vermögenskomplex
  gilt  und  bezüglich  dessen  der  Rechtsübergang  sich  nach
besonderen  Vorschriften  vollzieht,  so  bleibt  dieses  Erbgut  trotz  der  Bestimmung
  des  §  1438  BGB.  von  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  ausgeschlossen.


Der  Umstand,  daß  die  lex  rei  silae  die  unbeweglichen  Sachen  güterrechtlich
  anders  behandelt,  als  das  Nationalgesetz  des  Ehemanns,  rechtfertigt
für  sich  allein  die  Amwendung  der  lex  rei  silae  nicht.  Besitzt  also  ein
Deutscher,  der  durch  Vertrag  mit  seiner  Ehefrau  allgemeine  Gütergemeinschaft
  vereinbart  hat,  unbewegliche  Sachen  in  einem  Staate  des  Auslands,
dessen  Gesetzgebung  das  unbewegliche  Vermögen,  das  die  Ehegatten  vor  der
Eheschließung  besessen  haben,  von  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  ausschließt,
  so  werden,  trotz  einer  solchen  Bestimmung,  auch  die  in  diesem
Staate  gelegenen  Güter  auf  Grund  des  Ehevertrags  und  gemäß  §  1438
BeB.,  gemeinschaftliches  Vermögen.

5)  Die  Frage,  nach  den  Gesetzen  welchen  Staates  die  wechselseitigen
vermögensrechtlichen  Ansprüche  der  Ehegatten  im  Falle  der  Auflösung  der
Ehe  durch  Tod  oder  Ehescheidung  sich  bestimmen,  läßt  sich  nicht  für  alle
Fälle  gleichmäßig  beantworten.  Die  Ansprüche  sind  theils  solche,  die  sich
unmittelbar  aus  dem  Güterstande  ergeben,  nach  welchem  die  Ehegatten
lebten,  theils  sind  es  rein  erbrechtliche,  bezw.  solche  Ansprüche,  welche  durch
die  Thatsache  der  Scheidung  begründet  werden.  Die  Ansprüche,  welche
als  unmittelbare  Folge  des  Güterstandes  zu  betrachten  sind,  sind  nach  dem,
gemäß  Art.  15  für  das  Güterrecht  maßgebendem  Gesetze  zu  beurtheilen;
für  die  anderen  Ansprüche  sind  die  Gesetze  bestimmend,  welche  gemäß
Art.  17  für  die  Ehescheidung  und  gemäß  Art.  24  und  25  für  die  Beerbung
maßgebend  sind.  Die  gemäß  Art.  15  für  die  güterrechtlichen  Beziehungen
maßgebenden  Gesetze  bestimmen  darüber,  was  im  Fall  einer  Auflösung  der
Ehe  als  Vermögen  jedes  der  beiden  Ehegatten,  im  Fall  des  Todes  des
einen  also  als  dessen  Nachlaß  zu  erachten  ist.  Hat  während  der  Ehe
Gütertrennung  bestanden,  sei  es  mit,  sei  es  ohne  Recht  der  Verwaltung
und  Nutznießung  des  Mannes  am  Vermögen  der  Frau  oder  bestimmten
Theilen  desselben,  so  wird  in  der  Regel  sofort  klar  sein,  was  als  Vermögen
des  Mannes  und  was  als  Vermögen  der  Fran  zu  betrachten  ist.  Hat