108  Rechtsprechung

aber  Gütergemeinschaft  in  irgend  einer  Form  bestanden,  so  wird  zu  der
Bestimmung  darüber,  was  als  Vermögen  eines  jeden  der  beiden  Ehegatten
zu  erachten  ist,  eine  Auseinandersetzung  erfolgen  müssen,  für  welche  eben
die  das  Güterrecht  der  Ehegatten  beherrschenden  Gesetze  maßgebend  sind
(vergl.  88  1472,  1475  ff.,  1482,  1497,  1546  BGB.).  Erst  wenn  auf
diese  Weise  festgestellt  ist,  was  als  Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten
dessen  Nachlaß  bildet,  oder  im  Fall  der  Ehescheidung  als  Vermögen  des
schuldigen  Theiles  zu  erachten  ist,  läßt  sich  auf  Grund  der  für  die  Beerbung
oder  Ehescheidung  maßgebenden  Gesetze  bestimmen,  welche  Ansprüche  der
überlebende  Ehegatte  als  Erbansprüche,  der  unschuldige  Ehegatte  unter  dem
Gesichtspunkt  der  Scheidungsstrafen  zu  erheben  in  der  Lage  ist“).

III.  Rechtsprechung.
A.  Relchsgericht  (Strassachen).
Strafrecht.

Die  verwaltungsgerichtliche  Entscheidung,  daß  ein  Verkäufer
  von  Güterstücken  als  gewerbsmäßiger  Händler  mit
ländlichen  Grundstücken  i.  S.  des  Art.  19  Abs.  2  des  bayr.
Gesetzes  über  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung  vom
2.  Februar  1898  zu  betrachten  sei,  ist  für  den  Strafrichter
nicht  bindend.  Begriff  der  Gewerbsmäßigkeit.  Fortsetzung
einer  Güterzertrümmerung.  Irrthum  über  das  Strafgeset.

Das  Bayr.  Gesetz  über  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung  vom
2.  Februar  1898  schreibt  in  Art.  19  Abs.  2  vor:  Der  Güterhändler  ist
verpflichtet,  bevor  er  eine  Gutszertrümmerung  durchführt,  dem  Reutamte,
in  dessen  Bezirke  der  Gutskomplex  liegt,  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Unterlassung
  ist  mit  Strafe  bedroht,  bezüglich  deren  die  Zuständigkeit  und  das
Verfahren  gemäß  Art.  20  sich  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  des
GVG.  und  der  St  PO.  richtet.  Daß  hier  nur  von  gewerbsmäßigen
Güterhändlern  die  Rede  ist,  steht  außer  Zweifel.  Der  Angeklagte  ist  von
der  Strafkammer  für  überwiesen  erklärt,  sich  der  erwähnten  Zuwiderhandlung
  gegen  Art.  19  Abs.  2  schuldig  gemacht  zu  haben,  indem  sie
annimmt,  die  Frage,  ob  der  Angeklagte  bei  der  ihm  zur  Last  gelegten
Gutszertrümmerung  als  gewerbsmäßiger  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken
  oder  als  Privatperson  gehandelt  habe,  sei  vom  Gerichte  nicht  zu
prüfen,  weil  sie  bereits  durch  einen  Beschluß  des  Verwaltungsgerichtshofes
vom  27.  Februar  1899  dahin  beantwortet  sei,  daß  der  Angeklagte  in  der
ersteren  Eigenschaft  den  Ankauf  und  die  Zertrümmerung  der  beiden  in

*)  Vergl.  über  diese  Fragen  den  mehrfach  erwähnten  Aussatz  von  Silberschmidt.