Reichsgericht  (Strafsachen).  109

Frage  stehenden  Güter  vorgenommen  habe.  Diese  Entscheidung  erachtet
die  Strastammer  als  bindend  für  die  Gerichte.

Sie  stützt  sich  dabei  auf  den  ersten  Abs.  des  §  19,  der  lautet:

„Wird  ein  landwirthschaftlicher  Gutskomplex  durch  einen  gewerbsmäßigen
  Händler  mit  ländlichen  Grundstücken.  zzertrümmert,
so  müssen  die  sämmtlichen  auf  dem  zu  zertrümmernden  Anwesen
lastenden  Bodenzinse  von  dem  Güterhändler  abgelöst  werden.  Darüber,
ob  jene  Voraussetzungen  gegeben  sind,  entscheidet  im  Streitfalle  die

Distriktsverwalt  hörde  .  in  erster,  der  Königliche  Verwaltungsgerichtshof

  in  zweiter  und  letzter  Instanz.“

Daß  aber  die  Eigenschaft  des  Zertrümmerers  als  eines  gewerbsmäßigen
  Händlers  mit  ländlichen  Grundstücken  zu  den  Voraussetzungen
dieser  Ablösungspflicht  gehört,  und  in  diesem  Zusammenhange  ihre  Feststellung
  in  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  fällt,  begründet  nicht
die  gleiche  Zuständigkeit,  wo  es  sich  nicht  um  die  Ablösung,  sondern  um
die  Verwirkung  einer  Strafe  wegen  Unterlassung  der  vorgeschriebenen
Anzeige  handelt.  Mag  immerhin  diese  Anzeige  im  Ineeresse  des  Ablösungsverfahrens
  vorgeschrieben  sein,  so  begründet  Abs.  2  doch  einen  ganz  selbstständigen
  Thatbestand,  für  dessen  Feststellung  der  gesetzgeberische  Zweck
der  Vorschrift  keine  Rolle  spielt.

Der  Wortlaut  und  die  äußere  Form,  in  der  beide  Auflagen  an  den
Gutszertrümmerer  an  einander  gereiht  sind,  ist  zwar  in  dem  engen  Zusammenhange,
  in  dem  sie  zueinander  stehen,  begründet,  berechtigt  aber
nicht,  Bestimmungen,  die  nur  für  die  erste  getroffen  sind,  ohne  weiteres
auch  für  die  zweite  gelten  zu  lassen,  wo  das  Gesetz  sie  nicht  trifft.  Auf
den  Abs.  2  bezieht  sich  vielmehr  ausdrücklich  die  Regelung  der  Zuständigkeit
  und  des  Verfahrens  in  Art.  20  Abs.  1,  woraus  klar  hervorgeht,  daß
der  Gesetzgeber  in  dieser  Beziehung  nichts  anordnen  wollte,  was  mit  den
allgemeinen  Vorschriften  des  GVG.  und  der  StPO.  in  Widerspruch  stünde.
Ein  Widerspruch  mit  einem  Hauptgrundsatze  dieser  beiden  Gesetze,  daß
nämlich  in  Strafsachen,  soweit  nicht  ausdrücklich  Ausnahmen  zugelassen
sind,  nur  die  Gerichte  und  zwar  nach  ihrer  freien  aus  dem  Inbegriffe  der
Verhandlung  geschöpften  Ueberzeugung  zu  entscheiden  haben  (§  13  des
GVG.;  §  3  des  EG.  zur  StPO.;  §8  260,  261  St  PO.)  wäre  es,  wenn
das  Strafgericht  seinem  Urtheile  einen  Thatbestand  zu  Grunde  legen  sollte,
von  dessen  Richtigkeit  es  sich  nicht  überzeugt  hat,  ja  möglicherweise  gegen
seine  Ueberzeugung.  Daß  dies  auch  für  Strafsachen  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher  Abgaben
und  Gefälle  gilt,  ergiebt  sich  daraus,  daß  das  6  Buch  der  St  P.  und
insbesondere  dessen  3.  Abschnitt  irgend  welche  besondere  Bestimmungen
über  das  Verfahren  in  der  Hauptverhandlung  und  die  Urtheilsfällung