110  Rechtsprechung.

nicht  enthält,  hiefür  also  die  allgemeinen  Regeln  maßgebend  sind  (vgl.
8  462  und  8  466  StPO.),  zumal  wenn  man  die  Anrufung  des  Rechtswegs
  gegen  einen  verwaltungsrechtlichen  Strafbescheid  mit  Entsch.  d.
Reichsgerichts  Bd.  17  S.  252  aus  dem  Gesichtspunkte  eines  Rechtsmittels
gegen  diesen  Strafbescheid  beurtheilt.  Die  Zulassung  des  Rechtswegs,
wird  dort  ausgeführt,  kann  „nur  den  Sinn  haben,  daß  das  Gericht  nunmehr
  einen  Ausspruch  des  Inhaltes  abgeben  soll,  ob  im  Strafbescheide
der  Beschuldigte  mit  Recht  oder  Umrecht  für  schuldig  und  strafbar  erklärt
worden  sei,  selbstverständlich  nach  Maßgabe  desjenigen,  was  in  der
Hauptverhandlung  vor  Gericht  sich  über  die  rechtlichen  und  thatsächlichen
Bedingungen  einer  begründeten  Schuldigerklärung  und  über  die  Höhe
der  im  Strafbescheide  bemessenen  Strafe  ergeben  hat.“

An  diesen  Grundsätzen  konnte  die  Landesgesetzgebung  Nichts  ändern.
Die  Vorbehalte  in  §  6  Nr.  3  des  EG.  zur  St  PO.  und  Art.  3  Ziff.  13
des  Bayer.  Ausf.-Ges.  z.  StPO.  v.  18.  Ang.  1879  beziehen  sich  durchweg
  nur  auf  das  Verfahren  im  Verwaltungswege,  nicht  auf  das  gerichtliche.
Die  Unantastbarkeit  der  richterlichen  Prüfung  des  Sachverhaltes  kam  bei
den  §§  386—394  des  Entw.  der  St  PO.,  jetzt  88  459—469  des  Gesetzes,
mehrfach  zum  klarsten  Ausdrucke  —  wenn  auch  nur  gegenüber  den  Strafbescheiden
  der  Verwaltungsbehörden  (uvgl.  Mot.  zu  88  390,  391;  Prot.
der  Reichstagskommission  I.  Lesung  S.  700  ff.,  zu  88§  379,  392  a.  a.  O.)
so  doch  in  ganz  allgemeiner  Weise,  so  daß  über  die  Unabhängigkeit  des
richterlichen  Urtheils  von  den  Ansichten  der  Verwaltungsbehörde  kein
Zweifel  bestehen  kann  (vgl.  auch  Entsch.  d.  Reichsgerichtes  Bd.  7  S.  221;
Bd.  8  S.  398).  Es  ist  aber  ebenso  zweifellos,  daß  das  Bayr.  Gesetz
vom  2.  Februar  1898  weit  davon  entfernt  ist,  von  diesem  Grundsatze
  abzuweichen.  Dort,  wo  dem  Verwaltungsgerichtshofe  die  endgültige
  Entscheidung  übertragen  ist,  in  Art.  19  Abs.  1,  handelt  es
sich  lediglich  um  die  rein  verwaltungsrechtliche  Frage,  ob  eine  Grundlastenablösungspflicht
  bestehe  oder  nicht.  Daß  für  Entscheidung  solcher
öffentlich-rechtlicher  Fragen  die  Verwaltungsgerichte  zuständig  sind,  entspricht
  der  Natur  der  Sache  und  ist  für  Bayern  durch  das  sogenannte
  Grundlastenablösungsgesetz  vom  4.  Juni  1848  und  die  dazu
erlassene  Instruktion  vom  17.  desselben  Monats,  insbesondere  §§  2  und  6,
sowie  das  Gesetz  vom  28.  April  1872,  die  Grundentlastung  betr.  (Gl.
S.  350)  sowie  im  Gesetz  vom  8.  August  1878  (Ges.=  u.  VBl.  Nr.  38),
die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  rc.  betr.  Art.  7  Abs.  1  und
Art.  8  Ziff.  11  ausgesprochen.  Abs.  1  des  §  19  des  Ges.  v.  2.  Februar
1898  enthält  keine  Strafdrohung  und  greift  in  keiner  Weise  in  das  Gebiet
  des  Strafrechts  über.  Die  §§  19  und  20  sind  lediglich  aus  dem
Bestreben  hervorgegangen,  einerseits  die  Gutszertrümmerungen  zu  vermin-