Reichsgericht  (Strafsachen).  111

dern,  andererseits  die  Grundentlastung  zu  beschleunigen,  beruhen  also  auf
theils  volkswirthschaftlichen  theils  finanziellen  Erwägungen  und  sind,  wie
der  Referent  in  der  Kammer  der  Reichsräthe  mittheilte,  im  Staatsministerium
  der  Finanzen  ausgearbeitet  worden  (Verh.  d.  K.  d.  Reichsräthe
1897/98  Beil.  Bd.  7  S.  328  ff.;  vergl.  auch  Verh.  d.  K.  d.  Abg.
1897/98,  Stenogr.  Bericht  Bd.  10  S.  724  bis  731).

Die  hier  vorgesehene  verwaltungsrechtliche  Entscheidung  hat  demnach
lediglich  volkswirthschaftliche  und  finanzielle  Zwecke,  die  sie  auch  vollständig
und  unabhängig  von  der  Strafeinschreitung  nach  Abs.  2  erreicht.  Auf
ihrer  Grundlage  wird  das  Ablösungsgeschäft  unabweisbar  durchgeführt.
Damit  kann  die  richterliche  Entscheidung  über  die  Strafbarkeit  nach  Abs.  2
auf  keinen  Fall  in  Widerspruch  kommen,  denn  hiebei  steht  ja  nicht  die  Ablösungs-,
  sondern  lediglich  die  Anzeigepflicht  in  Frage.  Freilich  sind  die
thatsächlichen  Voraussetzungen  der  ersteren  auch  die  der  letzteren.  Allein
es  ist  klar,  daß  die  Freisprechung  wegen  Unterlassung  der  Anzeige,  selbst
wenn  sie  auf  der  Verneinung  der  vom  Verwaltungsgerichte  festgestellten
Voraussetzungen  beruhen  sollie,  mit  dem  Urtheilssatze  der  verwaltungsgerichtlichen
  Entscheidung  nicht  in  Widerspruch  geriethe;  die  Entscheidungsgründe
  aber  sind  hier  wie  dort  nicht  der  Rechtskraft  fähig.  Verschiedene
Auffassungen  über  eine  und  dieselbe  Frage  Seitens  der  aus  verschiedenen
Gesichtspunkten  zuständigen  mehreren  Behörden  sind  stets  möglich  (vergl.
Beispiele  bei  Hauser,  Zeitschr.  f.  Reichs=  und  Landesrecht  Bd.  4  S.  263
Note  10)  und  bezüglich  der  Gerichte  ist  diese  Möglichkeit  durch  §  14
Abs.  2  Nr.  1  d.  EG.  z.  CPO.  mit  8  139  d.  CPO.  ausdrücklich  vorgesehen
  und  im  §  260  d.  St  PO.  begründet.

Der  Ausnahmsfall,  daß  die  Entscheidung  der  Verwaltungsrechtssache
eine  Grundlage  der  gerichtlichen  Aburtheilung  bilden  soll,  ist  hier  nicht
gegeben.  Denn  die  Strafverfolgung  nach  Art.  19  Abs.  2  und  Art.  20  Abs.  1
ist  nicht  von  vorgängiger  Anrufung  der  verwaltungsrechtlichen  Entscheidung
bedingt;  diese  ist  nicht  vorgeschrieben,  sondern  dem  Gutszertrümmerer  auheim
  gegeben.  Nur  „im  Streitfalle“  hat  die  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde
  einzutreten.  Unter  dem  Streitfalle  kann  aber  nicht  das  Bestreiten
  der  Voraussetzungen  der  Anzeigepflicht  vor  dem  Strafrichter  verstanden
  werden.  Auf  das  Verhältniß  eines  Angeschuldigten  zum  Strafrichter
  paßt  die  Bezeichnung  Streit  oder  Streitfall  nicht;  im  vorliegenden
Texte  kann  sie  nur  den  Sinn  der  Behauptung  und  Verneinung  einer  subjektiven
  Verpflichtung,  hier  der  Pflicht  zur  Ablösung,  zwischen  dem  Berechtigten
  und  Verpflichteten  haben.  Finanzbehörde  und  Gutszertrümmerer
sind  die  Streitenden,  die  Verwaltungsbehörde  entscheidet  über  den  Streitfall.
  Von  dem  Strafrichter  wird  kein  Streit  entschieden;  der  Beschuldigte
  kann  die  Voraussetzungen  seiner  Strafbarkeit  zwar  „bestreiten“,  was