112  Rechtsprechung.

aber  nur  soviel  bedeutet  als  verneinen,  mit  der  Folge,  daß  sie  ihm  nach
Maßgabe  der  St  PO.,  auf  die  Art.  20  des  Gesetzes  verweist,  bewiesen
werden  müssen.  Von  Entscheidung  eines  Streitfalles  ist  dann  nicht  die
Rede,  sondern  nur  von  Verurtheilung  oder  Freisprechung.  Die  Anzeigepflicht
  dient  hier  nur  dem  allgemeinen  staatlichen  Interesse  an  der  Durchführung
  der  Gesetze,  nicht  anders  als  bei  der  Deklarationspflicht  in  Zollsachen,
  der  Fassionspflicht  in  Steuersachen,  der  Anmeldepflicht  des  Beginnes
eines  Gewerbes  u.  s.  w.,  und  unterliegt  darum  ganz  selbständiger  Prüfung
des  Gerichts,  die  von  dem  Ergebnisse  einer  fremden  Prüfung  abhängig  zu
machen  das  Gesetz  keinen  Anhaltspunkt  bietet.

Mit  Recht  hat  daher  die  Revision  jene  Meinung  der  Vorinstanz,  sie
könne  sich  der  Prüfung  der  Frage,  ob  der  Angeklagte  als  gewerbsmäßiger
Güterhändler,  oder  als  Privatperson  gehandelt  habe,  entschlagen,  ganz  abgesehen
  von  der  fehlerhaften  Unterscheidung  zwischen  einem  gewerbsmäßigen
  Güterhändler  und  einer  Privatperson,  als  rechtsirrig  angegriffen.

Allein  gleichwohl  konnte  nicht  dem  Antrage  auf  Aufhebung  des
Urtheiles  entsprochen  werden.  Die  Gewerbsmäßigkeit  ist  ein  Rechtsbegriff
und  darum  liegt  es  in  der  Zuständigkeit  des  Revisionsgerichtes,  an  den
thatsächlichen  Feststellungen  des  Urtheiles  I.  Instanz  zu  bemessen,  ob  sie
diesem  Begriffe  entsprechen,  und,  wenn  dies  der  Fall  ist,  die  Rechtsfolgen
daraus  zu  ziehen.  Die  Entscheidungsgründe  des  angefochtenen  Urtheiles
führen  als  feststehend  an,  daß  der  Angeklagte  den  Gutskauf  vom  Jahre
1897  und  die  sich  daran  anschließenden  Verkäufe,  also  auch  die  vom  Jahre
1898,  die  das  Gericht  als  Gutszertrümmerung  anspricht,  in  sein  Geschäftsbuch,
  das  er  (gemäß  des  Bayr.  Ges.  v.  1.  Jannar  1894  und  der  Bek.
dazu  vom  gleichen  Tage,  betr.  den  gewerbsmäßigen  Betrieb  des  Handels
mit  ländlichen  Grundstücken,  Ges.=  u.  VOBl.  S.  12)  nur  wegen  seiner
Eigenschaft  als  gewerbsmäßiger  Güterhändler  führt  und  führen  muß,  eingetragen
  hat.  Daraus  folgert  die  Strafkammer,  daß  er  nicht  nur  ein  Gut
für  seinen  Sohn  kaufen  wollte,  wie  er  behanptet.  Allein  jener  Kauf  fiel
in  die  Zeit  vor  Verkündung  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1898.  Es
kommt  also  noch  darauf  an,  ob  auch  die  Verkäufe  nach  Eintritt  der  Wirksamkeit
  dieses  Gesetzes  noch  als  Ausfluß  des  Gewerbetriebes  erscheinen.
Auch  diese  Thatsache  hat  die  Strafkammer  genügend  festgestellt,  indem  sie
anführt,  der  Angeklagte  betreibe  seit  dem  31.  Oktober  1895  das  Gewerbe
eines  Güterhändlers  und  diesen  Ausspruch  darauf  gründet,  daß  er  als
solcher  noch  bis  zum  30.  September  1898  besteuert  war,  im  Jahre  1897
zwei  Anwesen  ankaufte,  davon  im  nämlichen  Jahre  24  Plannummern
(Grundstücke)  an  3  verschiedene  Käufer  und  weitere  Bestandtheile  jener
Anwesen  am  21.  Juli  und  17.  August  1898  verkaufte.  Aus  diesen  letzten
Geschäften  folgert  die  Strafkammer,  daß  der  Angeklagte  noch  im  Jahre