Reichsgericht  (Strafsachen).  113

1898,  längst  nach  Inkrafttreten  des  Ges.  v.  2.  Februar  1898  mit  der
Durchführung  der  Zertrümmerung  befaßt  war,  wie  er  ja  auch  diese  letzteren
Verkäufe  noch  in  sein  Geschäftsbuch  eintrug.  Es  steht  hienach  fest,  daß
der  Angeklagte  die  erkauften  Anwesen  zertrümmert  hat,  und  nur  die  Frage
der  Gewerbsmäßigkeit  scheint  die  Straffammer  dem  Verwaltungsgerichtshofe
überlassen  zu  haben.  Sie  ist  aber  unbedenklich  in  den  angeführten  Thatsachen
  begründet,  da  hienach  der  Angeklagte  seit  1895  den  Handel  mit
ländlichen  Grundstücken  als  Gewerbe  versteuert,  somit  als  dauernde  Erwerbsquelle
  betreiben  zu  wollen  erklärt  hat  und  die  festgestellte  Mehrheit  von
Zertrümmerungsgeschäften  genau  das  Wesen  und  der  Inhalt  einer  solchen
Erwerbsart  bildet.  Ob  der  Erfolg  eines  Betriebes  dem  ihm  zu  Grunde
liegenden  Zwecke,  eine  Erwerbsquelle  zu  sein,  entspricht,  ist  gleichgültig,
weshalb  der  Mangel  einer  Feststellung,  ob  die  Zertrümmerung  dem  Angeklagten
  Gewinn  gebracht  hat,  nicht  im  Wege  steht,  sie  als  Ausfluß  des
Gewerbebetriebes  zu  betrachten,  wie  die  Strafkammer  laut  obigen  Eingangs
ihrer  Entscheidungsgründe  offenbar  angenommen  hat.  Der  Einwand,  der
Angeklagte  habe  im  Jahre  1898  das  Gewerbe  mit  dem  Beifügen  abgemeldet,
  daß  er  solches  schon  seit  1.  Mai  1897  nicht  mehr  betrieben  habe,
scheint  laut  der  Entscheidungsgründe  in  der  Hauptverhandlung  l.  Instanz
nicht  vorgebracht  worden  zu  sein.  Es  wäre  auch  unwirksam  gewesen,  da
es  nicht  auf  die  Erklärungen  des  Angeklagten,  sondern  auf  dessen  Handlungen
  ankommt  und  diese  das  Gepräge  des  gewerbsmäßigen  Güterhandels
im  Jahre  1898  noch  gerade  so  trugen,  wie  im  Jahre  1897  und  vorher.
Diesen  Charakter  würde  jenen  Verkänfen  vom  Jahre  1898  auch  der
Umstand  nicht  benehmen,  daß  der  Angeklagte  etwa  den  Rest  des  einen
Anwesens  nicht  weiter  zertrümmern,  sondern  seinem  Sohne  überlassen
wollte,  wie  er  behauptet.

Mit  Recht  hat  ferner  die  Vorinstanz  die  Vorschrift,  daß  vor  der
Durchführung  einer  Gutszertrümmerung  die  Anzeige  zu  erstatten  sei,
auch  auf  die  Fortsetzung  der  Gutszertrümmerung  nach  dem  7.  Februar  1898
bezogen.  Denn  der  Begriff  eines  Gutscomplexes  war  durch  die  im  Jahre
1897  vorgenommenen  Zertrümmerungsgeschäfte  für  den  Rest  der  Auwesen
nicht  aufgehoben;  auch  im  Sinne  des  Bayerischen  Hypothekengesetzes  (88  39,
40,  120,  130  Ziff.  4,  dann  88  13  und  18  der  Instruktion  dazu)  ändert
die  Abtrennung  einzelner  Theile  von  einem  Gutscomplex  dessen  Natur  als
eines  solchen  nicht.  Daraus  folgt,  daß  die  Verkäufe  im  Juli  und  August
1898  eine  neue  Zertrümmerung  einleiteten,  nämlich  die  der  noch  vorhandenen
  Gutscomplexe.  Nur  ein  Mißverständniß  der  Anmerkung  53  zu
Art.  19  in  Fahrmbacher's  Erläuterungen  des  Gesetzes  scheint  den
angeblichen  Irrthum  des  Notars  bei  seiner  falschen  Belehrung  des  Angeklagten
  begründet  zu  haben.