114  Rechtsprechung.

Dieser  Irrthum,  der  sich  dem  Angeklagten  mitgetheilt  haben  soll,  daß
nämlich  das  Gesetz  vom  2.  Februar  1898  keine  Anwendung  finde,  weil
die  Zertrümmerung  schon  im  Jahre  1897  begonnen  habe,  war  Irrthum
über  die  Tragweite  des  unter  Strafdrohung  gestellten  Gesetzes,  somit  ein
Rechtsirrthum,  der  die  Strafe  nicht  abwendet.  Einen  Irrthum  über  seine
Eigenschaft  als  gewerbsmäßiger  Güterhändler  hat  der  Angeklagte  nicht  behauptet,
  sondern  das  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit  seiner  Anzeigeunterlassung
  nur  aus  dem  obenerwähnten  Grunde  bestritten,  daß  er  die  Anzeigepflicht
  nicht  auf  die  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  2.  Februar
1898  vorgenommenen  Verkäufe  bezogen  habe  —  weil  die  Zertrümmerung
bereits  im  Jahre  1897  begonnen  habe.  Die  Vertheidigung,  er  habe  sich
im  Jahre  1898  nicht  mehr  für  einen  gewerbsmäßigen  Güterhändler  gehalten,
  ist  erst  in  der  Revisionsinstanz  hervorgetreten,  wo  sie  nicht  mehr
beachtet  werden  kann.

Mit  Unrecht  beruft  sich  endlich  die  Revision  darauf,  daß  das  Rentamt
  und  das  Hypothekenamt  der  früheren  Ansicht  wie  der  Angeklagte  gewesen
  seien.  Denn  das  Hypothekenamt  hatte  die  Befolgung  der  Vorschriften
  der  Art.  19  und  20  des  Ges.  v.  2.  Februnar  1898  nicht  zu  überwachen
  und  das  Rentamt  konnte  gerade  wegen  Mangels  der  vorgeschriebenen
  Anzeige  erst  durch  die  Kenntnißnahme  von  den  Kaufverträgen  Kenntniß
  von  der  Sachlage  erlangen,  die  denn  auch  alsbald  zur  weiteren  Einschreitung
  gegen  den  Angeklagten  führte.  l.  Straffenat.  Urtheil  vom
19.  Oktober,  2.  November  1899.

B.  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.
Freiwillige  Rechtspflege.

Beschwerde  in  Hypothekensachen  nach  Bayr.  Recht.  Die
weitere  Beschwerde  des  M.  B  ist  rechtzeitig  und  formgerecht  eingelegt.
Der  §  531  Abs.  2  der  CPO.  findet  auf  die  vorliegende  Beschwerde  Anwendung.
  Durch  die  Art.  40—44  der  Novelle  zur  Subhastationsordnung
vom  29.  Mai  1886  ist  die  Vormerkung,  Eintragung  und  Löschung  von
Zwangshypotheken  den  Hypothekenämtern  übertragen.  Das  Hypothekenamt
ist  hiebei  nur  als  solches  und  nicht  als  Vollstreckungsgericht  thätig.  In
den  Motiven  zum  Entwurfe  der  Novelle  (Beil.  Bd.  9  der  Verh.  der
K.  d.  Abg.  1885  86  S.  162  und  163)  ist  ausdrücklich  hervorgehoben,  „die
Anordnung  (eines  beantragten  die  Zwangshypothek  betreffenden  Eintrags)
und  die  dazu  erforderliche  Prüfung  des  Vorhandenseins  der  Voraussetzungen
soll  dem  Hypothekenamte  zustehen:  einer  Mitwirkung  des  Vollstreckungsgerichtes
  soll  es  also  nicht  bedürfen.“  Diese  Gegenüberstellung  von  „Hypothekenamt“
  und  „Vollstreckungsgericht“  läßt  erkennen,  daß  die  in  den  bezeichneten
  Gesetzesartikeln  den  Hypothekenämtern  zugewiesene  Thätigkeit  eine  rein