Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  Bayr.  Oberlandesgericht  München.  115

hypothekenamtliche  ist,  und  daß  für  die  gegen  seine  Beschlüsse  gerichteten  Beschwerden
  die  Grundsätze,  welche  für  die  Beschwerden  in  der  freiwilligen  (nichtstreitigen)
  Gerichtsbarkeit  gelten,  maßgebend  sind  (§  94  neuer  Fassung  des
Hyp.-Ges.  und  §§  56  ff.  des  Ausf.-Ges.  zur  CPO.  und  KO.).  Nach  diesen
gesetzlichen  Bestimmungen  ist  die  weitere  Beschwerde  in  Gegenständen  der
nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  ein  auf  Anwendung  des  Gesetzes  beschränktes
Rechtsmittel,  bei  welchem  nicht  in  Betracht  kommt,  ob  zwei  konforme
Entscheidungen  der  Vorinstanzen  vorliegen  oder  nicht,  oder  ob  der  eine
Theil  erst  in  der  Beschwerdeinstanz  durch  den  Bescheid  derselben  beschwert
wurde  (Bl.  f.  RA.  Bd.  48  S.  19;  Samml.  oberstr.  Entsch.  Bd.  15
S.  523,  Bd.  14  S.  143  und  556).  Beschluß  vom  5.  Oktober  1899;
Reg.-Nr.  III  36/99.

C.  Bayr.  Oberkandesgerichl  München.
Strasgesehbuch.

StGB.  §  358  Nr.  10.  Begriff  der  Jagdausrüstung.  Derjenige,
  welcher  sein  Gewehr  durch  einen  Dritten  so  tragen  läßt,  daß  er
sich  desselben  jederzeit  bemächtigen  kann,  selbst  aber  die  Munition  trägt,
ist  zur  Jagd  ausgerüstet.  Deun  er  hat  die  Verfügungsgewalt  über  das
Gewehr  behalten  und  sich  die  Möglichkeit  sofortiger  Schußbereitschaft  gewahrt,
  auch  das  Bewußtsein,  sich  jederzeit  schußbereit  machen  zu  können.
Urtheil  vom  14.  März  1899.

StGB.  §  241.  Begriff  der  Drohung.  Voraussetzung  für  die
Vollendung  des  Vergehens  der  Bedrohung  nach  §  241  ff.  StGB.  ist,  daß
der  Bedrohte  der  Absicht  des  Thäters  gemäß  von  der  Drohung  mit  einem
Verbrechen  als  einer  künftigen  Handlung  Kenntniß  erlangt.  Diese  Voraussetzung
  fehlt,  wenn  der  Bedrohte  von  der  Drohung  durch  Dritte  erst  zu
einer  Zeit  Kenntniß  erhält,  zu  der  die  Verwirklichung  des  angedrohten
Verbrechens  gar  nicht  mehr  in  Aussicht  stand,  insbesondere  die  Bedingung
der  Zufügung  des  angedrohten  Uebels  weggefallen  war.  Es  ist  jedoch
zu  prüfen,  ob  nicht  der  Versuch  zu  einem  Vergehen  der  Nöthigung  aus
88  240,  45  St  GB.,  oder  ein  Vergehen  des  Widerstands  nach  §  113  a.  a.  O.
in  Frage  kommt.  Es  wurde  z.  B.  einem  Polizeibediensteten,  der  zur
Abwehr  den  Revolver  zog,  gedroht,  es  werde  ihm  das  Messer  in  den  Leib
gestochen,  wenn  er  schieße.  Urtheil  vom  2.  Mai  1899.

StGB.  §  360  Nr.  11.  Grober  Unfug  durch  Tragen  eines
geistlichen  Gewandes.  Die  Feststellung,  daß  der  Angeklagte  durch
seine,  nur  den  Angehörigen  des  Klerikerstandes  zukommende  Kleidung,
wohl  wissend,  daß  ihm  diese  nicht  zustehe,  gegen  die  allgemeinen  Sitten