116  Vermischte  Mittheilungen.

der  Gesellschaft  verstoßen  und  mit  dem  Bewußtsein,  daß  sein  Auftreten
„als  geistlicher  Herr“  geeignet  sei,  Beunruhigung  hervorzurufen,  bei  einem
großen,  über  die  kirchlichen  Kreise  hinausgehenden  Theil  der  Bevölkerung
Aergerniß  gegeben  habe,  und  daß  dies  auf  den  Straßen  der  Stadt  geschehen
  sei,  erschöpft  den  Begriff  des  groben  Unfugs.  Iunsbesondere
mangelt  nicht  die  durch  unmittelbaren  Eindruck  bewirkte,  den  Bestand  der
äußeren  Ordnung  berührende  Gefährdung.  Urtheil  vom  23.  Mai  1899.

St  G.  §  360  Nr.  13.  Thierquälerei.  Durch  die  That  ist  Aergerniß
erregt,  auch  wenn  die  betreffenden  Personen,  deren  Mitgefühl  geschützt
werden  soll,  bei  Verübung  der  Handlung  selbst  nicht  zugegen  waren.  Es
genügt  daher  die  Feststellung,  daß  das  Thier  in  Folge  der  Mißhandlung
heftige  Schmerzen  litt,  mehrere  Tage  lahm  ging,  12  Tage  in  ärztlicher
Behandlung  stand,  die  Verletzungen  noch  längere  Zeit  sichtbar  waren,  dieser
Zustand  von  den  Knechten  des  Eigenthümers  und  vom  Thierarzte  unmittelbar
  nach  der  That  wahrgenommen  wurde  und  deren  Aergerniß  erregt  hat.
Urtheil  vom  8.  Juni  1899.

StGB.  8§§  242,  292.  Grenze  zwischen  Jagdfrevel  und  Unterschlagung.
  Ein  Angeklagter,  der  für  den  Jagdpächter  mit  dessen  Einwilligung
  die  Jagd  ausgeübt  hat,  machte  sich  keines  Eingriffes  in  fremdes
Occupationsrecht  schuldig,  wenn  er  einen  Hasen  für  ersteren  occupirt.  Wenn
er  sodann  hierüber  zu  Gunsten  eines  Dritten  rechtswidrig  verfügt,  macht
er  sich  einer  Unterschlagung  nach  §  246  schuldig.  Urtheil  vom  4.  Juli  1899.

IV.  Vermischte  Mittheilungen.

An  die  Neugestaltung  der  Civilprozeßordunng  kuüpfen  sich  selbst.
verständlich  auch  eine  Reihe  von  Uebergangsfragen.  Zur  Erörterung  derselben
ist  der  Lieserung  2  Bd.  II  des  Komm.  z.  CPO.  von  Petersen  und  Anger  ein  besonderer
  Anhang  beigegeben  worden,  auf  den  wir  hiemit  eigens  aufmerksam  gemacht
haben  wollen.

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