65.  Jahrgang.  7.  31.  März  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert-Blätter

  für  Rechtsanwendung.

Heransgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Ersatzansprüche  wegen  Vollziehung  einer  der  Aushebung  unterliegenden  gerichtklichen  Entscheidung
  nach  der  Civilprozeßordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1898.
II.  Zur  Frage  der  Hypothekenerneuerung  bei  Gesammthypotheken  (nach  dem  bayr.  Gesen  vom
13.  Juni  1398,  die  Anlegung  des  Grundbuchs  betr.).  III.  Rechtiprechung:  Bayr.  Oberst.  Landesgericht
  in  München:  Landgericht  Würzburg.  IV.  Vermischte  Mittheilungen.  V.  Literatur.

I.  Ersatzansprüche  wegen  Vollziehung  einer  der  Aufhehbung  unterliegenden
  gerichtlichen  Entscheidung  nach  der  Civilprozeßordnung  in
der  Fassung  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1898.

Von  Amtsrichter  F.  Keidel  in  München.

Die  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877  kennt  zwei  Fälle,  in
welchen  ein  Urtheil  vollstreckbar  ist,  obwohl  noch  die  Möglichkeit  der  Aufhebung
  desselben  besteht,  und  schreibt  in  beiden  Fällen  übereinstimmend
vor,  daß  der  Kläger,  wenn  nachträglich  die  Aufhebung  bezw.  Abänderung
des  Urtheils  erfolgt,  auf  Antrag  zur  Erstattung  des  von  dem  Beklagten
auf  Grund  des  Urtheils  Gezahlten  oder  Geleisteten  zu  verurtheilen  sei.

Es  ist  dies  der  Fall  des  unter  Vorbehalt  der  Rechte  ergehenden  Urtheils
  im  Urkunden=  und  Wechselprozeß  (88  562,  563  Abs.  2  CPO.)“)
und  des  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  Urtheils  (§  655  Abs.  2).

Die  Novelle  zur  Civilprozeßordnung  vom  17.  Mai  1898  hat  die
Fälle,  in  welchen  eine  solche  Erstattungspflicht  eintritt  und  in  einem  anhängigen
  Verfahren  geltend  gemacht  werden  kann,  vermehrt  und  zugleich
Art  und  Umfang  der  Ersatzpflicht  des  betreibenden  Theiles  näher  geregelt.

Es  lassen  sich  in  letzterer  Hinsicht  zwei  Arten  von  Fällen  unterscheiden.


I.  Zur  ersten  Kategorie  zählen:

1)  Das  unter  Vorbehalt  der  Emscheidung  über  die  Aufrechnung  in
erster  Instanz  ergehende  Urtheil  —  §  302,

*)  Die  in  Klammern  stehenden  88  der  Civilprozeßordnung  sind  solche  der  alten
Fassung  bezw.  Nummerirung.