118  Ersatzansprüche  wegen  Vollziehnug  einer  2c.

2)  das  im  Urkunden=  oder  Wechselprozeß  unter  Vorbehalt  der  Rechte
ergehende  Urtheil  —  88  599,  600.

3)  das  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärte  Urtheil  —  §  717  Abfs.  2,

4)  der  Arrest  und  die  einstweilige  Verfügung  —  §  945.

Zu  1)  Macht  der  Beklagte  die  Aufrechnung  einer  Gegenforderung
geltend,  welche  mit  der  in  der  Klage  geltend  gemachten  Forderung  nicht
in  rechtlichem  Zusammenhange  steht,  so  kann  das  Gericht  anordnen,  daß
über  die  Klage  und  über  die  Aufrechnung  getrennt  verhandelt  werde  —
*  145  Abs.  3  (§  136  Abs.  3).  An  diesen  Voraussetzungen  für  die  Trennung
der  Verhandlung  hat  die  Novelle  nichts  geändert.

Nach  der  bisherigen  Fassung  des  §  274  Abs.  1  hatte  die  Entscheidung
über  die  Forderung,  wenn  nur  diese  zur  Entscheidung  reif  war,  durch
Theilurtheil  zu  erfolgen.  Nunmehr  ergeht  über  die  Forderung  im  gleichen
Falle  ein  in  Betreff  der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung  als
Endurtheil  anzusehendes  Urtheil,  jedoch  unter  Vorbehalt  der  Entscheidung
über  die  Aufrechnung  —  §  302  Abs.  1  und  3.  Aus  demselben  findet
also,  wenn  es  rechtskräftig  oder  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  ist,  die
Zwangsvollstreckung  statt  —  §  704  (8  644).

Um  jeden  Zweifel  darüber,  daß  das  Vorbehaltsurtheil  trotz  seiner
Natur  als  Endurtheil  oder  richtiger,  weil  ihm  diese  rechtliche  Natur  nur
in  einzelnen  Beziehungen  zukommt,  den  Rechtsstreit  nicht  formell  beendet,
zu  beseitigen,  ist  in  8  302  Abs.  4  Satz  1  ausdrücklich  ausgesprochen,  daß
in  Betreff  der  Aufrechnung,  über  welche  die  Entscheidung  vorbehalten  ist,
der  Rechtsstreit  anhängig  bleibt.

Das  Nachverfahren  über  die  Aufrechnung  kann,  wenn  nämlich  die
Gegenforderung  sich  als  begründet  erweist,  zur  Aufhebung  des  Vorbehaltsurtheils,
  zur  Abweisung  des  Klägers  mit  seinem  Anspruche  und  zur  anderweitigen
  Entscheidung  über  die  Kosten  führen  —  §  302  Abs.  4  Satz  2.

Zu  2)  Hinsichtlich  des  im  Urkunden=  und  Wechselprozeß  unter  Vorbehalt
  der  Rechte  ergehenden  Urtheils  und  des  weiteren  Verfahrens  bis
zur  Erlassung  des  abändernden  Urtheils  hat  die  Novelle  Neuerungen  nicht
gebracht.  Schon  das  bisher  geltende  Recht  (§§  562,  563)  entspricht  insoweit
  dem,  was  im  ersten  Falle  durch  die  Novelle  erst  zum  Gesetz  geworden
  ist.

Zu  3)  Die  Aufhebung  oder  Abänderung  eines  für  vorläufig  vollstreckbar
  erklärten  Urtheils  —  §  717  Abs.  2  (§  655)  —  und  damit  auch
die  weiter  zu  besprechende  Entscheidung  über  die  Ersatzpflicht  des  Klägers
kann  sowohl  durch  ein  Urtheil  der  nämlichen  Instanz  durch  Aufhebung
eines  Versäumnißurtheils  nach  erhobenem  Widerspruch,  als  auch  durch  ein
Urtheil  einer  höheren  Instanz  erfolgen.