Ersatzansprüche  wegen  Vollziehung  einer  2c.  119

Für  diese  drei  Fälle  ist  nun  einheitlich  bestimmt:

„Der  Kläger  ist  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  der
dem  Beklagten  durch  Vollstreckung  des  Urtheils  oder  durch  eine
zur  Abwendung  der  Vollstreckung  gemachte  Leistung  entstanden
ist.  Der  Beklagte  kann  den  Schadensersatzanspruch  in  dem  anhängigen
  Rechtsstreite  geltend  machen;  wird  der  Anspruch  geltend
gemacht,  so  ist  er  als  zur  Zeit  der  Zahlung  oder  Leistung  rechtshängig
  geworden  anzusehen.“

Während  also  in  dem  anhängigen  Rechtsstreit  nur  der  Anspruch  auf
Rückersatz  desjenigen,  was  auf  Grund  des  aufgehobenen  Urtheils  gezahlt
oder  geleistet  worden  ist,  geltend  gemacht  werden  konnte,  ein  weitergehender,
dem  Beklagten  durch  ein  Verschulden  des  Klägers  erwachsener  Schaden  in
einem  besonderen  Prozesse  verfolgt  werden  mußte,  kann  nunmehr  der  Beklagte,
  ohne  daß  dem  Kläger  ein  Verschulden  zur  Last  fiele  oder  nachgewiesen
  werden  müßte,  vollen  Schadensersatz  verlangen  und  den  Anspruch
hierauf  in  dem  anhängigen  Rechtsstreit  geltend  machen.

Es  ist  der  Gläubiger  nicht  beschwert,  wenn  er  gesetzlich  in  die  Lage
gebracht  ist,  seinen  Anspruch  vor  der  endgültigen  Feststellung  zur  zwangsweisen
  Durchführung  zu  bringen,  wenn  er  diese  Befugniß  nur  auf  seine
Gefahr  ausüben  kann.  Wohl  aber  wäre  es  gegen  den  Beklagten  eine  unbillige
  Härte,  ihm  die  mit  Ansübung  jener  Befugniß  verbundenen  Nachtheile
  auch  insoweit  zur  Last  zu  legen,  als  sich  hinterher  ergiebt,  daß  die
Entscheidung,  auf  Grund  deren  die  Vollstreckung  erfolgte,  sachlich  ungerechtfertigt
  ist  —  Mot.  S.  106.

Für  den  Inhalt  und  Umfang  der  Schadensersatzpflicht  sind  die  Vorschriften
  der  §§  249  ff.  BGB.  maßgebend.

Der  Anspruch  geht  also  primär  auf  Wiederherstellung  des  Zustandes,
der  bestehen  würde,  wenn  der  zum  Ersatz  verpflichtende  Umstand,  nämlich
die  Vollziehung  des  Urtheils  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  durch
Erlangung  freiwilliger  Leistung,  nicht  eingetreten  wäre,  eventnell,  wenn
und  insoweit  die  Wiederherstellung  nicht  möglich  oder  nach  §  250  BG.
ausgeschlossen  ist,  auf  Entschädigung  in  Geld.

Ob  auf  die  Fristbestimmung  des  §  250  BGB.  die  Vorschrift  des
§  255  Abs.  1  (3  230b)  CPO.  Anwendung  finden  kann,  erscheint  nach
dem  Wortlaut  der  letzteren  Bestimmung  zweifelhaft,  da  es  sich  bei  der  Entschädigung
  in  Geld  nicht  um  einen  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  im
technischen  Sinne  des  Gesetzes  handelt.

Ueber  die  Höhe  des  in  Geld  zu  ersetzenden  Schadens  entscheidet  das
Gericht,  wenn  unter  den  Parteien  Streit  besleht,  unter  Würdigung  aller
Umstände  nach  freiem  Ermessen  —  §  287  (§  260)  CPO.

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