120  Ersatzansprüche  wegen  Vollziehung  einer  2c.

Zu  dem  zu  ersetzenden  Schaden  gehören  auch  die  Kosten,  welche  dem
Kläger  auf  Grund  eines  auf  dem  aufgehobenen  Urtheile  beruhenden  Festsetzungsbeschlusses
  erstattet  worden  sind.  Mot.  S.  106.

Eine  Vergünstigung  für  den  Beklagten  ist  es  auch,  wenn  der  Schadensersatzanspruch,
  der  in  dem  anhängigen  Verfahren  geltend  gemacht  wird,
abweichend  von  der  Regel  des  §  281  (§  254)  CPO.  nicht  erst  mit  dem
Zeitpunkte  der  Geltendmachung,  sondern  schon  mit  dem  Zeitpunkte  der
Zahlung  oder  Leistung  als  rechtshängig  geworden  anzusehen  ist.

Dies  ist  insbesondere  von  Bedentung  für  die  civilrechtlichen  Wirkungen
der  Rechtshängigkeit.  Es  beginnt  mit  dem  erwähnten  Zeitpunkte  die  Verzinsung
  des  in  Geld  zu  vergütenden  Schadens,  ferner  die  Steigerung  der
Haftung  für  den  Fall  der  Herausgabe  eines  geleisteten  Gegenstandes
(§§  291,  292  BGB.).  Im  Falle  einer  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche
  Vermögen  des  Schuldners  gilt  die  Wegnahme  des  Geldes  durch
den  Gerichtsvollzieher,  ferner  die  Empfangnahme  des  Erlöses  gepfändeter
und  versteigerter  Gegenstände  durch  denselben  als  Zahlung  von  Seiten  des
Schuldners  und  beginnen  also  mit  diesen  Zeitpunkten  die  Wirkungen  der
Rechtshängigkeit  —  §  815  Abs.  3  (8  916u),  §  819  (8  920)  CPO.

Zu  4)  Die  gleichen  materiellrechtlichen  Wirkungen  wie  in  obigen
Fällen  an  die  Aufhebung  eines  Urtheils  knüpft  das  Gesetz  in  §  945
6#  822  a)  unter  bestimmten  Voraussetzungen  an  die  Aufhebung  eines  angeordneten
  Arrests  oder  einer  einstweiligen  Verfügung.

Erweist  sich  die  Anorduung  als  von  Anfang  an  ungerechtfertigt,
oder  wird  die  angeordnete  Maßregel  auf  Grund  des  §  926  Abs.  2  (wegen
nicht  rechtzeitiger  Klageerhebung)  oder  des  §  942  Abs.  3  (wegen  nicht
rechtzeitiger  Ladung  des  Gegners  zur  mündlichen  Verhandlung  über  die
Rechtmäßigkeit  der  einstweiligen  Verfügung  vor  das  Gericht  der  Hauptsache)
  aufgehoben,  so  ist  die  Partei,  welche  die  Anordnung  erwirkt  hat,
verpflichtet,  dem  Gegner  den  Schaden  zu  ersetzen,  der  ihm  aus  der
Vollziehung  der  angeordneten  Maßregel  oder  dadurch  entsteht,  daß  er
Sicherheit  leistet,  um  die  Vollziehung  abzuwenden  oder  die  Aufhebung  der
Maßregel  zu  erwirken.

lI.  In  einzelnen  Punkten,  insbesondere  was  Art  und  Umfang  anlangt,
  verschieden  ist  die  Ersatzpflicht  in  den  beiden  weiter  zu  erörternden
Fällen  geregelt.  Dieselben  haben  zunächst  das  Gemeinsame,  daß  es  sich
jedesmal  um  eine  in  der  Berufungsinstanz  ergehende  Entscheidung,  welche
der  Aufhebung  unterliegt,  handelt.

Der  erste  Fall  betrifft  die  Aufhebung  des  Urtheils  der  Berufungsinstanz,
  welche  auf  Grund  von  Vertheidigungsmitteln  des  Beklagten  erfolgt,
  die  gemäß  §  279  (§  252)  CPO.  wegen  verspäteten  Vorbringens  auf
Antrag  zurückgewiesen  wurden.