122  Zur  Frage  der  Hypothekenernenerung  bei  Gesammthypotheken  2c.

Eine  Steigerung  der  Haftung  des  Klägers  tritt  erst  mit  der  Rechtshängigkeit
  ein;  von  da  ab  haftet  er  nach  den  allgemeinen  Vorschriften
(K  818  Abs.  4  BGB.).

Die  Rechtshängigkeit  des  Erstattungsanspruchs  ist  auf  den  nämlichen
Zeitpunkt  festgesetzt,  wie  in  den  Fällen  unter  l,  nämlich  auf  die  Zeit  der
Zahlung  oder  Leistung  des  Beklagten.  Die  prozessnalen  Wirkungen  der
Rechtshängigkeit  treten  mit  diesem  Zeitpunkte  nur  dann  ein,  wenn  der
Anspruch  in  dem  anhängigen  Verfahren  geltend  gemacht  wird,  die  mit  der
Rechtshäugigkeit  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  verbundenen
Wirkungen  dagegen  —  dies  ist  eine  weitere  Abweichung  von  der  Regelung
der  Fälle  unter  1  —  stets,  also  auch  wenn  der  Erstattungsanspruch  zum
Gegenstand  eines  besonderen  Rechtsstreites  gemacht  wird  —  8  541  Abs.  2
Satz  3  CPO.

II.  Zur  Frage  der  Hypothekenernenerung  bei  Gesammthypothekten  (nach
dem  bhayr.  Gesetz  v.  18.  Juni  1898,  die  Anlegung  des  Grundbuchs  betr.).
Von  Rechtspraktikant  Adolf  Güntzer  in  Würzburg.

Die  Frage,  ob  bei  Freigabe  eines  Verbandstückes  von  der  Gesammthypothek
  nunmehr  der  Eigenthümer  Einzelhypothek  zum  freigewordenen
Range  bestellen  kann,  wird  in  der  Literatur  vor  dem  Gesetz  vom  18.  Juni
1898  namentlich  von  Becher  mit  Entschiedenheit  bejaht  (vgl.  Becher,
bayr.  Landescivilrecht  Bd.  1  S.  921).

Zweck  gegemwärtiger  Abhandlung  ist  die  Unhaltbarkeit  der  Ausicht
Becher's,  die  dieser  als  die  allein  konsequente  bezeichnet,  namentlich  vom
Standpunkt  des  erwähnten  Gesetzes  darzuthun.

Der  Inhaber  der  Gesammthypothek  hat  vollständig  freies  Belieben,
aus  welchen  der  Verbandstücke  er  Befriedigung  suchen  will.  Diese  schon
bisher  besonders  von  Ortenau-Heule  mit  Recht  vertretene  Ansicht,  die
allein  der  Idee  des  Pfandrechts  als  eines  Schutzrechtes  für  den  Gläubiger
entspricht,  wird  auch  in  Zukunft  im  BGB.  (vgl.  dessen  §  1132)  Gesetz
sein  und  ist  mit  Rücksicht  hierauf  für  Bayern  auch  schon  im  Art.  5  des
Ges.  v.  18.  Juni  1898  ausdrücklich  festgelegt.

Hieraus  aber  folgt  ohne  weiteres,  daß  der  Gläubiger  ganz  nach  Belieben
  auch  eines  der  Verbandstücke  freigeben  kann  (vgl.  Art.  5  a.  a.  O.,
8  1175  BGB.).

Allein  so  sehr  das  Gesetz  den  Pfandgläubiger  schützt  und  ihm  uneingeschränkten
  Spielraum  läßt,  so  wenig  will  es  dadurch  den  Eigenthümer
  Gelegenheit  zu  Manipulationen  geben,  durch  die  andere  Personen,
namentlich  die  Nachhypothekare,  geschädigt  werden.