Zur  Frage  der  Hypothekenernenerung  bei  Gesammthypotheken  re.  123

Das  BGB.  schneidet  solche  für  diesen  Fall  durch  §  1175  Abs.  1
Satz  2  von  vornherein  ab,  indem  es  bestimmt:  „Verzichtet  der  Gläubiger
auf  die  Hypothek  an  einem  der  Grundstücke,  so  erlischt  die  Hypothek  an
diesem.“

Dadurch  ist  die  allgemeine  Regel  des  §  1168  Abs.  1,  wonach  bei
Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  Hypothek  der  Eigenthümer  dieselbe  erwirbt
und  dann  weiter  vergeben  kann,  hier  durchbrochen,  und  zwar,  wie  die
„Denkschrift“  S.  152  betont,  weil  „die  Aufrechterhaltung  der  Hypothek  an
diesem  Grundstück  dem  Zweck  der  Gesammthypothek  widerstreiten  und  insbesondere
  dic  nachstehenden  Gläubiger  in  unbilliger  Weise  schädigen  würde“.

Bei  Schaffung  des  Ges.  vom  18.  Juni  1898  ging  aber  die  Absicht
aller  Betheiligten  dahin,  eben  jetzt  schon  die  Bestimmungen  des  BGB.
landesgesetzlich  festzulegen  (vgl.  Becher,  Materialien  zu  diesem  Gesetz  S.  31)
und  es  wäre  wunderbar,  wenn  der  bayerische  Gesetzgeber  entgegen  den
klaren  Bestimmungen  des  BGB.  die  Handhabe  zu  einer  derartigen
Schädigung  nachstehender  Hypothekengläubiger  hätte  bieten  wollen.

Da  eine  ausdrückliche  Bestimmung  entsprechend  der  des  BG.  im
Gesetz  vom  18.  Juni  1898  fehlt,  so  muß  auf  den  §  84  des  bayr.  Hyp.=Ges.
  zurückgegangen  werden.  Dieser  sagt:  „Der  Schuldner  kann  nach  erloschener,
  aber  im  Hypothekenbuch  noch  nicht  gelöschter  Hypothek  den
Rang  dieser  Hypothek  einem  anderen,  auch  einem  neueren  Gläubiger,  jedoch
für  keine  größere  Summe  einräumen.

Nun  werden  aber  durch  die  Gesammthypothek  die  mit  dieser  belasteten
Grundstücke  zu  einer  Einheit  zusammengefaßt  und  man  kann  nur  dann  die
Hypothek  als  erloschen  im  Sinne  des  §  84  betrachten,  wenn  die  sämmtlichen
  Verbandstücke  von  der  Hypothek  freigegeben  sind,  nicht  aber,  wenn
diese  ganz  auf  eines  oder  mehrere  derselben  geschoben  wird.

Daß  diese  Auffassung  die  richtige  ist,  ergiebt  sich  auch  aus  dem  Zusatze:
„soweit  dies  ohne  Erhöhung  der  Summe  möglich  ist“.

Würde  man  die  Bestellung  einer  Einzelhypothek  auf  dem  freigegebenen
Verbandstück  zulassen,  so  könnten  aus  der  einen  Gesammthypothek  zu  a  M
auf  n  Grundstücken  n  Einzelhypotheken  zu  je  a  M  auf  jedem  Grundstück
werden.

Daß  hiedurch  die  nachfolgenden  Hypothekengläubiger  schwer  geschädigt
würden,  liegt  auf  der  Hand.

Es  ist  richtig,  wer  nur  auf  einem  Verbandstück  eine  Einzelhypothek
hat,  muß  damit  rechnen,  daß  die  vorgehende  Gesammthypothek  vollständig
auf  dieses  Verbandstück  geworfen  wird.

Allein  hier  würde  er  die  Möglichkeit  sofort  in  Gewißheit  verwandelt
sehen  und  dadurch  die  günstige  Chance  einer  anderen  Vertheilungsweise
sofort  verlieren.