124  Zur  Frage  der  Hypothekenerneuerung  bei  Gesammthypotheken  2c.

Nun  ist  aber  auch  möglich,  daß  ein  und  derselbe  Gläubiger  an
mehreren  Verbandstücken  Einzelhypotheken  hat.  Dieser  kann  mit  Bestimmtheit
  darauf  rechnen,  daß,  je  schlechter  die  eine  Einzelhypothek  an
dem  einem  Verbandstück  dadurch  wird,  daß  der  vorgehende  Gesammthypothekengläubiger
  den  vollen  Zugriff  auf  dieses  nimmt,  desto  besser  für
seine  anderen  Einzelhypotheken  an  den  anderen  Verbandstücken  sich  die
Lage  gestaltet.

Dem  Hypothekenbeamten  kann  aber  unmöglich  zugemuthet  werden,  sich
jedesmal  zu  vergewissern,  ob  dieses  Verhältniß  nicht  vorliegt.

Als  vollends  unerträglich  und  allen  Grundprinzipien  des  Pfandrechtes
widerstreitend  muß  aber  der  Standpunkt  Becher's  dann  bezeichnet  werden,
wenn  gar  eine  weitere  Gesammthypothek  nachfolgt.

Dieser  haften  die  Verbandstücke  als  ein  Pfand  und  der  Gläubiger
hat  einen  unentziehbaren  Auspruch  darauf,  daß  ihm  eben  im  Ganzen  nur
a  MR  Korrealhypothek  und  nicht  n  x  a  MB  vorgehen.

Hiezu  kommt  aber  noch  ein  Weiteres:

Gemäß  Art.  6  des  Ges.  v.  18.  Juni  1898  ist  zur  Theilung  eines
mit  einer  Hypothek  belasteten  Grundstückes  die  Einwilligung  des  Gläubigers
nicht  erforderlich.  Die  Hypothek  besteht  als  Gesammthypothek  fort.

Liegt  also  auf  einem  a  x  b  MR  werthen  Grundstück  erste  Hypothek
zu  a,  zweite  zu  b  MB,  so  könnte  der  Eigenthümer  das  Grundstück  inen
Theile  theilen,  der  erste  Gläubiger  würde  einen  Theil  nach  dem  anderen
von  seiner  nunmehrigen  Gesammthypothek  freigeben  und  der  Eigenthümer
auf  jedem  Theil  Einzelhypothek  zu  a  MAk  bestellen,  und  dem  zweiten
Gläubiger  würden  im  Handumdrehen,  ohne  daß  er  sich  dagegen  wehren
könnte,  wieder  statt  a  MR  n  x  MR  vorgehen.

Es  könnte  dann  überhaupt  kein  Mensch  mehr  selbst  auf  das  beste
Grundstück  eine  zweite  Hypothek  hergeben,  selbst  wenn  ihm  nur  ein  Pfennig
als  erste  vorginge,  denn  er  müßte  riskiren,  daß  durch  derartige  Manipulationen
  ungezählte  Millionen  daraus  würden.

Mit  dieser  Konsequenz  fällt  nunmehr  nach  dem  Gesetz  vom  18.  Juni
1898  die  von  Becher  als  konsequent  bezeichnete  Ansicht  endgültig.

Wenn  dieser  sich  a.  a.  O.  Note  27  auf  Ortenau-Henle  „vermuth--lich"
  berufen  zu  können  glaubt,  so  sei  dagegen  auf  Henle,  Komm.  zum
Ges.  v.  18.  Juni  1898  Anm.  zu  Art.  5  S.  122  verwiesen.

Henle  bespricht  hier  die  Frage,  ob  bei  Vorhandensein  verschiedener
Eigenthümer  und  Erlöschen  der  Gesammthypothek  diese  sich  über  Bestellung
einer  neuen  Gesammthypothek  einigen  können.

Er  bejaht  diese  Frage  mit  Recht  und  fährt  dann  fort:  „Durch  eine
solche  Hypothekenerneuerung  wird  die  Rechtsposition  der  nachstehenden
Gläubiger  nicht  verschlimmert.  Dies  würde  nur  geschehen,  wenn  etwa