Rechtsprechung.  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  125

die  verschiedenen  Eigenthümer  der  einzelnen  Verbandgrundstücke  an  Stelle  der
Gesammthypothek  eine  gleich  hohe  Einzelhypothek  setzen  würden.  Deun
wenn  sich  auch  jeder  Hypothekgläubiger  gefallen  lassen  muß,  daß  eine  ihm
vorgehende  Gesammthypothek  woll  aus  dem  ihm  verpfändeten  Grundstücke
gedeckt  wird,  so  geht  es  doch  nicht,  daß  die  aus  mehreren  Grundstücken
nur  einmal  geschuldete  Leistung  in  ebensoviele  Einzelleistungen  von  gleicher
Höhe  verwandelt  wird,  als  Grundstücke  bisher  verpfändet  waren.“

Dies  entspricht  genau  dem  hier  vertretenen  Standpunkt,  denn  was  für
die  verschiedenen  Eigenthümer  der  Verbandstücke  nicht  angeht,  kann  auch
dem  alleinigen  Eigenthümer  derselben  nicht  gestattet  sein.

III.  Recchtsprechung.
A.  Kayr.  Oberstes  Landesgerichl  in  München.
Civilrecht:  Civilprozeß.

Schadensersatklage  gegen  einen  Beamten  wegen  dienstlichen
Verschuldens.  Mit  Klage  hat  R.  gegen  den  Bezirksthierarzt  X.  den  Anspruch
  auf  Ersatz  eines  Schadens  von  264  Mk.  35  Pf.  nebst  Zinsen
geltend  gemacht,  den  der  Beklagte  durch  oberflächliches  Verfahren  bei  der
Erstattung  eines  Guachtens  über  die  Nalur  der  Krankheit  einer  am
2.  Dezember  1893  nothgeschlachteten  Kuh  des  R.  und  durch  unrichtige
veterinärpolizeiliche  Auordnungen  schuldhafter  Weise  verursacht  habe.  Vor
der  Erhebung  der  Klage  hat  der  Kläger  einen  Bescheid  des  Verwaltungsgerichtshofes
  vom  20.  November  1895  erwirft,  der  folgendermaßen  lantet:

„Der  Bezirksthierarzt  X.  hat  sich  bei  Abgabe  seines  Gutachtens,

wodurch  er  die  Krankheit  der  am  2.  Dezember  1893  nothgeschlachteten

Kuh  des  R.  als  Rauschbrand  erklärte  und  dementsprechende  veterinärpolizeiliche

  Maßregeln  veranlaßte,  der  Unterlassung  einer  ihm  uobliegenden

  Amtshandlung  schuldig  gemacht.“

Die  Klage  wird  aber  in  l.  und  ll.  Instanz  abgewiesen:  desgleichen
die  Revision  mit  folgender  Ausführung:

Der  Revisionskläger  greift  die  Urtheile  der  beiden  Instanggerichte
deshalb  an,  —  weil  darin  die  Bedeutung  der  verwaltungsgerichtlichen
Vorentscheidung  verkannt  worden  sei.  Der  nach  Art.  7  Abs.  2  des  Gesetzes,
betr.  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in
Verwaltungsrechtssachen,  vom  Verwaltungsgerichtshofe  getroffene  Eutscheidung
  der  Vorfrage,  ob  der  Beamte  sich  einer  Ueberschreitung  seiner
Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung
schuldig  gemacht  habe,  sei  für  die  bürgerlichen  Gerichte  bindend.  Dies  sei
aber  weder  vom  Landgerichte  noch  vom  Oberlandesgerichte  anerkannt
worden.