126  Rechtsprechung.

Daß  die  Entscheidung  darüber,  ob  ein  Verwaltungsbeamter  seine
dienstlichen  Befuguisse  überschritten  oder  seine  dienstlichen  Obliegenheiten
vernachlässigt  hat,  in  der  ausschließlichen  Zuständigkeit  der  dem  Beamten
vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  liegt  und  daß  die  Entscheidung  der  zuständigen
  Verwaltungsbehörde  den  Civilrichter  bindet,  ist  ein  in  den
bayerischen  Landestheilen  diesseits  des  Rheins  schon  seit  langer  Zeit  anerkannter
  Grundsatz  (Entsch,  des  Obersten  Landesgerichts  Bd.  12  S.  1481.

Dieser  Grundsatz  wurde  als  herrschend  insbesondere  auch  angesehen,
als  mit  Rücksicht  auf  den  8  11  des  EG.  z.  GVG.  in  das  Geseh  über  die
Errichtung  eines  Verwaltungegerichtshofes  vom  8.  August  1878  die  Bestimmung
  des  Art.  7  Abs.  2  ausgenommen  wurde  (Sendel,  Bayr.  Staatsrecht,
  2.  Aufl.  Bd.  1  S.  602  ff.:  Krais,  Kommentar  zum  Ges.  vom
8.  August  1878,  2.  Nachtrag  S.  293:  Kahr,  Komm.  zum  Ges.  vom
8.  August  1878  S.  61  ff.).  Die  nach  Art.  7  Abs.  2  vom  Verwaltungsgerichtshofe
  zu  erlassende  Entscheidung  ist  aber  eine  Eutscheidung  in  der
Sache  selbst,  nicht  blos  eine  Entscheidung  darüber,  ob  der  Rechtsweg  gegen
den  Beamten  eröffnet  ist  oder  nicht.  In  diesem  Sinne  hat  sich  nicht  blos
der  Verwaltungsgerichtshof  selbst  wiederholt  ausgesprochen  (Entsch.  des
Verwaltungsgerichtshofes  Bd.  4  S.  174,  Bd.  13  S.  170),  sondern  auch
die  Staatsregierung  bei  der  Berathung  des  Entwurfs  der  den  jetzigen
Art.  165  des  AG.  z.  BGB.  bildenden  Vorschrift  „Verh.  des  Justizgesetzgebungsausschusses
  der  Kammer  der  Reichsräthe  1898/99  S.  271;  Verh.
des  Justize  sschusses  der  Kammer  der  Abg.  1898.99  S.  569  ff.).
Diese  Bedeu#ung  der  Vorentscheidung““  wurde  vom  Gerichte  der  ersten
Instanz  ausdrücklich  anerkannt  und  auch  in  dem  angegriffenen  Urtheile
nicht  verkannt,  denn  auch  das  Oberlandesgericht  hat  in  Anerkenumg  der
Befugniß  des  Verwaltungsgerichtshofes,  über  das  dienstliche  Verschulden
des  Beamten  zu  entscheiden,  in  zutreffender  Weise  die  Grenze  gezogen,  bis
zu  der  diese  Entscheidung  für  den  Civilrichter  bei  der  Prüfung  der  Frage
bindend  ist,  ob  eine  zum  Schadensersatze  verpflichtende  Schuld  des  Beamten
vorliege.  Aus  der  Art  der  Bestimmung  dieser  Grenze  ergiebt  sich  deutlich,
daß  das  Oberlandesgericht  in  der  Vorentscheidung  nicht  blos  die  Erklärung
erblickt  hat,  es  sei  gestattet,  den  Rechtsweg  gegen  den  Beamten  zu  betreten,
sondern  eine  sachliche  Entscheidung  über  dessen  dienstliches  Verschulden.
Darüber  aber,  ob  das  festgestellte  dienstliche  Verschulden  auch  ein  Verschulden
  bildet,  das  nach  den  Grundsätzen  des  bürgerlichen  Rechts  zum
Schadensersaß#e  verpflichtet,  und  ob  ein  ursächlicher  Zusammenhang  zwischen
dem  Verschulden  des  Beamten  und  dem  eingetretenen  Schaden  besteht,
gleichwie  darüber,  ob  überhaupt  ein  Schaden  eingetreten  ist,  hat  der  Civil-*!

  Aum.  d.  Red.  Durch  den  Art.  165  AG.  z.  Be#B.  v.  9.  Juni  1899  ist  sie  nun
vollends  ins  Klarc  gestellt!